OGH 2Ob77/02s

2Ob77/02sObergericht18.04.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob77/02s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus H*****, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei H***** Kommanditgesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 5.813,83 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30. November 2001, GZ 1 R 283/01i-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. Mai 2001, GZ 20 C 2973/99w-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 83,23, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Kläger wurde am 30. September 1999 beim - durch eine Angestellte der Beklagten veranlassten - Versuch, einer Kundin der beklagten Partei beim Abladen einer von dieser gekauften Waschmaschine zu helfen, verletzt. Er begehrt die Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 80.000.

Das Erstgericht gab diesem Klagebegehren statt.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Das Berufungsgericht führte aus, dass der Angestellten der beklagten Partei kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne. Es könne auch kein Organisationsverschulden der beklagten Partei begründen, dass der Kläger von ihrer Angestellten gebeten worden sei, beim Abladen der Waschmaschine zu helfen. Er hätte diese Hilfeleistung auch ablehnen können. Dass die Angestellte der beklagten Partei ungeeignet gewesen sei, eine Waschmaschine zu heben, sei im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht worden. Darüber hinaus komme der beklagten Partei auch der Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 ASVG zugute.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivileges auf eine derartige Fallgestaltung in der Literatur immer stärkerer Kritik ausgesetzt worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage stellt sich nicht, weil das Klagebegehren bereits aus anderen Gründen abgewiesen worden ist. Es ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, Rechtsfragen bloß theoretischer Natur zu lösen. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu. Es liegt auch keine grobe Fehlbeurteilung vor, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, es sei für die Angstellte der beklagten Partei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger, der anschließend selbst seine Waschmaschine verladen wollte, einer besonderen Instruktion bedurft hätte. Auch in der Revision des Klägers werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Den Feststellungen des Erstgerichtes ist nicht zu entnehmen, dass die Angestellte der beklagten Partei die Waschmaschine auf den Kläger gekippt hätte, vielmehr hat der Kläger selbst im Zuge des Helfens "nachgerückt". Die Waschmaschine wurde vorgeschoben, bis sie über die Laderampe hinausragte, wodurch es zum Kippen kam.

Das Rechtsmittel des Klägers war deshalb wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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