OGH 12Os24/02

12Os24/02Obergericht10.04.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os24/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Werner H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, AZ 8 U 23/02z des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 28. Februar 2002, AZ 11 Bs 70, 72/02, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Josef Werner H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Zum AZ 8 Ur 23/02z des Landesgerichtes Klagenfurt ist gegen Josef Werner H***** eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB anhängig. Der am 1. Februar 2002 festgenommene (ON 5) Beschuldigte befindet sich seit 3. Februar 2002, fortgesetzt am 14. Februar 2002, wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit c StPO) in Untersuchungshaft (ON 7 und 13). Seinen gegen diese Haftbeschlüsse erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Graz unter zusätzlicher Annahme des Haftgrundes nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO mit Entscheidung vom 28. Februar 2002, AZ 11 Bs 70, 72/02 (ON 22), nicht Folge, wobei es die Haftfrist bis 29. April 2002 verlängerte.

Das Beschwerdegericht ging vom dringenden Verdacht aus, dass Josef Werner H***** am 27. Jänner 2002 in Klagenfurt fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 2.000 EUR nicht übersteigenden Wert, vornehmlich Bargeld von rund 500 EUR sowie Mobiltelefone, dem Werner N***** durch Aufbrechen einer Geschäftseingangstüre mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen habe.

Entgegen der dagegen ausgeführten Grundrechtsbeschwerde beruht die Bejahung des dringenden Tatverdachtes auf der Basis des vom Gerichtshof zweiter Instanz verwerteten polizeilichen Erhebungsergebnisses keineswegs auf bloßen Vermutungen, sondern auf einem insoweit tragfähigen konkreten Ermittlungssubstrat. Der PKW des Beschuldigten wurde nämlich von der Polizei mit noch warmem Motor in unmittelbarer Tatortnähe aufgefunden (199). Im Zusammenhalt damit, dass die Verantwortung des Beschuldigten, dessen Vorleben im Übrigen durch Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten schwer getrübt ist (147 ff), im entscheidenden Kern (zur angeblichen Fahrt nach Wien und zur Abstellzeit des PKW) aktenkundigen Verfahrensergebnissen widerstreitet (77 f iVm 83 f), ergibt sich daher insgesamt eine von erhöhter Wahrscheinlichkeit gekennzeichnete, somit dringende Verdachtslage, die entgegen der sinngemäßen Beschwerdeargumentation keineswegs auf zwingenden Prämissen beruhen muss und deren abschließende Beurteilung der Wahrheitsfindung im Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt.

Mangels Grundrechtsverletzung war die Beschwerde demnach abzuweisen.

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