OGH 14Os149/01

14Os149/01Obergericht09.04.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os149/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Walter R***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit a und lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld sowie wegen des Ausspruches über die Strafe des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. Juni 2001, GZ 32 Vr 2367/99-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Walter R***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit a und (richtig:) lit b FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in St. Michael im Lungau vorsätzlich

1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 eine Abgabenverkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in der Höhe von insgesamt 491.284 S (Umsatzsteuer 1994: 6.960 S, Einkommensteuer 1994: 126.750 S,

Umsatzsteuer 1995: 19.304 S, Einkommensteuer 1995: 63.400 S,

Umsatzsteuer 1996: 78.529 S, Einkommensteuer 1996: 196.341 S) bewirkt;

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen, nämlich infolge Nichtabgabe der Voranmeldungen für die nachgenannten Zeiträume eine Verkürzung von Vorauszahlungen im Gesamtbetrage von 143.970 S wissentlich bewirkt, nämlich (a) für Jänner bis Dezember 1997 78.529

S und (b) für Jänner bis Oktober 1998 65.441 S;

3. als geschäftsführender Gesellschafter der R***** GesmbH und für die buchhalterischen Angelegenheiten dieses Unternehmens Verantwortlicher unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht infolge Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 eine Abgabenverkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben von insgesamt 385.729 S (Kapitalertragsteuer 1995: 14.658 S, Körperschaftssteuer 1996:

102. 339 S, Kapitalertragsteuer 1996: 66.085 S, Körperschaftssteuer 1997: 115.627 S, Kapitalertragsteuer 1997: 85.020 S) bewirkt;

4. als geschäftsführender Gesellschafter der R***** GesmbH und für die buchhalterischen Angelegenheiten dieses Unternehmens Verantwortlicher unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten für den Zeitraum Jänner 1997 bis Mai 1999 Abgabenverkürzungen von insgesamt 5,486.482 S (Lohnsteuer: 4,768.413 S, Dienstgeberbeiträge: 597.676 S, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag: 70.393 S) bewirkt.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zu Unrecht vermisst der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ergibt sich doch aus dem Urteilstenor in Verbindung mit den Urteilsgründen (insbesondere US 13 ff, 16) eindeutig, dass die Tatrichter von der Feststellung ausgingen, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Tathandlungen einschließlich der dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen (siehe insbesondere US 16) wissent- und willentlich setzte. Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen unter dem angeführten Nichtigkeitsgrund in einer Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatrichter bezüglich der subjektiven Tatseite nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und entbehrt insoweit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Dieses Vorbringen macht der Beschwerdeführer mit der Ergänzung, dass das Erstgericht insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite "keine oder nur offenbar unzureichende Gründe" angegeben habe, auch zum Inhalt seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5. Es muss mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) jener formellen Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers den Nichtigkeitsgrund abgeben sollen, auch in diesem Zusammenhang als nicht der Prozessordnung entsprechend erfolglos bleiben. Das Gleiche gilt auch für den unter dem nämlichen Nichtigkeitsgrund erhobenen, nicht nachvollziehbaren Einwand, wonach der Ausspruch des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen "undeutlich bzw unvollständig" sei, weil im Urteil nicht angeführt werde, "inwieweit sich der Anklagepunkt, zu dem sich der Beschuldigte geständig zeigte (Modelleisenbahn)", auf den Urteilsspruch ausgewirkt habe. Den Beschwerdeausführungen zuwider stützten die Tatrichter ihre Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei den abgabenrechtlichen Verfehlungen des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei auf das festgestellte objektive Tatgeschehen in Verbindung mit dem beruflichen Werdegang des Angeklagten und seiner jahrelangen Tätigkeit als Geschäftsführer eines großen Unternehmens, aufgrund der er seine Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde kannte (US 13). Demgegenüber bedurfte es einer ausdrücklichen Erörterung der Aussage des Zeugen Rudolf P*****, Betriebsprüfer der Finanzlandesdirektion Salzburg, wonach der Angeklagte sich seiner Meinung nach in steuerrechtlichen Angelegenheiten nicht ausgekannt und sich auf seine Buchhaltung bzw seinen Steuerberater vollständig verlassen habe, angesichts des bloßen subjektiven Wertungscharakters dieser Angaben nicht.

Soweit der Beschwerdeführer - im Hinblick auf die Urteilsausführungen (siehe insbes US 2 f, 9 ff) in nicht nachvollziehbarer Weise - in der Mängelrüge behauptet, aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, durch "welche Vorgangsweise der Beschuldigte Abgabenhinterziehungen in welchem zahlenmäßigen Ausmaß verwirklicht hat, sodass eine Zuordnung der einzelnen vom Beschuldigten angeblich verwirklichten Sachverhalte zu den als verwirklicht angenommenen gerichtlichen Tatbeständen nicht möglich ist", macht er keine formellen Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) geltend und verfehlt auch hier eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die angemeldete (ON 38), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld. Über die Berufung wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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