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14Os16/02•OGH 14Os16/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janec S***** und weitere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Leopold Z***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten Michael S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. November 2001, GZ 29 Vr 276/97-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Leopold Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten Janec S***** enthaltenden Urteil wurden Leopold Z***** und Michael S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach haben sie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils 1,401.990 S für den Monat November 1995 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem
a) Leopold Z***** im Sprengel des Finanzamtes Linz als tatsächlich Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der S*****-GesmbH die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung mit der ausgewiesenen Zahllast bzw die Entrichtung der Zahllast unterließ; sowie
b) Michael S***** im Sprengel des Finanzamtes Wels als Geschäftsführer der A***** GesmbH zu Unrecht eine Gutschrift in dieser Höhe geltend machte.
Die letztlich nur von Leopold Z***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Indem die Mängelrüge (Z 5) isoliert auf Passagen in der Aussage des Steuerberaters Dr. Ulf P***** (S 163/III) abstellt, übergeht sie einerseits, dass dieser sein Wissen von den Auskünften der ("Hauptansprechpartnerin" [S 163/III]) Waltraud G*****, der Buchhalterin des Unternehmens, bezog (US 16), und sie sich, wenn sie eine Frage nicht klären konnten, an Z***** und S***** wandten, wobei letzterer aber nicht im Inland war. Andererseits vernachlässigt die Rüge, dass die Tatrichter ihre Feststellungen zur steuerlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers logisch und empirisch einwandfrei aus einer Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse, insbesondere der Leopold Z***** erteilten Generalvollmacht (S 111/I) und Kassenvollmacht, dem Ausscheiden des Janec S***** aus der S*****-GesmbH per 1. August 1995 und den Bekundungen des Betriebsprüfers Robert R***** abgeleitet haben. Dass Janec S***** als (formeller) Geschäftsführer die Jahressteuererklärungen unterschreiben musste, wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 16).
Der Wert der in Rede stehenden Ware von ca 20.000 S (US 11) findet seine formelle Deckung im Gutachten des Sachverständigen Prof. DI Dr. Bruno S***** (S 51/II), der dabei auch einen konsultierten Techniker zitierte, demzufolge sich die Geräte in keinem seriös durchgeführten naturwissenschaftlich nachvollziehbaren Versuch als brauchbar erwiesen hätten, vielmehr "esoterischen Anforderungen Genüge leisten würden" (S 419/I). Inwieweit sich aus dieser zitierten Passage ein höherer Wert der Ware ergeben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht seine Konstatierungen über die mangelnde Existenz der vorgeschobenen Endabnehmerin I***** denklogisch begründet (US 24 ff) und ist ohnehin davon ausgegangen, dass die Ware nach Ungarn geliefert wurde (US 12). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
Die Passage, der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Geräte "gewinnbringend auf Reisen schicken wollen" (US 10), wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als Scheinlieferung erörtert (US 29). Insoweit eine aktenmäßige Deckung für die Behauptung vermisst wird, die Geräte hätten mit ihrem vom Beschwerdeführer veranschlagten Wert von ca 7 Mio S nicht in die Bücher der S***** GesmbH Eingang gefunden, genügt es entgegenzuhalten, dass am 6. Dezember 1995 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der genannten Firma mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Indem auch die Rechtsrüge eine tatsächliche Warenlieferung zwischen zwei Unternehmen behauptet, übergeht sie prozessordnungswidrig die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 11 ff) und lässt damit eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen - jene Michael S*****s wurde verspätet ausgeführt - folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.
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