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11Os3/02•OGH 11Os3/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 17. Oktober 2001, GZ 11 Hv 1010/01m-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Lechner, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Karl L***** der Verbrechen (zu 1.) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und (zu 3.) der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB sowie (zu 2.) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Steyr
(1.) Adil Ö***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe insgesamt zehn Gramm in Briefchen verpacktes Amphetamin im Wert von ca 8.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt, indem er den Genannten nach Übergabe des Suchtmittels zur Ansicht unter Vorbehalten eines Leatherman-Tools mit aufgeklappter Messerklinge zum Verlassen des Pkws aufforderte;
(2.) von 1997 bis zum 15. August 2000 in mehreren im Urteil genannten Fällen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Kokain, Cannabis und Amphetamine erworben, besessen und anderen überlassen;
(3.) im Oktober 1999 zehn nachgemachte 1.000 Schilling-Banknoten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten mit dem Vorsatz übernommen, sie als echt und unverfälscht (zum Ankauf von Suchtgift) in Verkehr zu bringen.
Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (Faktum 1.) richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Geschworenen haben zu diesem Schuldspruch die anklagekonform nach bewaffnetem Raub gestellte Hauptfrage 1 (stimmenmehrheitlich) bejaht; folgerichtig blieb die auf bewaffneten Diebstahl nach §§ 127, 129 Z 4 StGB lautende (in der Urteilsausfertigung [US 2] irrtümlich als Zusatzfrage bezeichnete) Eventualfrage 2 unbeantwortet. Der Fragestellungsrüge (Z 6) zuwider sind in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht worden, die die Stellung einer (richtig [vgl Mayerhofer StPO4 § 314 E 73]: Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB und) Eventualfrage in Richtung § 287 Abs 1 StGB erfordert hätten. Aus den von der Beschwerde zitierten Passagen der Verantwortung des Angeklagten ist zwar eine generelle Drogenabhängigkeit, nicht aber ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand des Angeklagten im Tatzeitpunkt ableitbar. Zudem lässt die - nur einzelne Teile der Einlassung des Angeklagten isoliert darstellende - Beschwerde unbeachtet, dass dieser gravierende Erinnerungsdefizite bestritt (S 247, 271) und sogar mit dem eigenen Pkw zum Tatort fuhr (S 246), weshalb auch aus der gebotenen Betrachtung der Verantwortung in ihrer Gesamtheit kein die Zurechnungsunfähigkeit ausschließender Rauschzustand im Tatzeitpunkt abgeleitet werden kann. Somit war die reklamierte Fragestellung nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung nicht indiziert.
Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine Nichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung, weil die für eine eventuelle Beurteilung der Tat als bewaffneter Diebstahl nach §§ 127, 129 Z 4 StGB spezifischen subjektiven Tatbestandselemente zur Verhinderung von Missverständnissen bereits im Rahmen der Belehrung zur Raubfrage zu erörtern gewesen wären. Dabei missachtet die Beschwerde § 321 Abs 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung - für jede (gestellte) Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, enthalten muss, und übergeht, dass die schriftliche Instruktion von den Geschworenen stets als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen ist (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 50). Die gewählte Vorgangsweise, zunächst die gesetzlichen Merkmale des waffenqualifizierten Raubes bei der Hauptfrage 1 und sodann die essentiellen Tatbestandkriterien des bewaffneten Diebstahls bei der Eventualfrage 2 zu erläutern, entspricht dem Gesetz.
Mit ihrem weiteren Vorbringen ist die Rechtsbelehrungsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der (eine Beurteilung der Tat nur als Diebstahl mit Waffen nach §§ 127, 129 Z 4 StGB anstrebenen) Behauptung einer unzurechenden Belehrung der Geschworenen zur subjektiven Tatseite des - und der Verwendung einer Waffe begangenen - Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB jene Ausführungen der Belehrung übergeht, in denen angeführt ist, dass auf der inneren Tatseite Vorsatz auf den Einsatz eines der Begehungsmittel (S 12) der Gewalt oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (S 11) erforderlich ist, sowie in Bezug auf die Verwendung einer Waffe, dass diese bei der Gewaltanwendung oder bei der Drohung zum Einsatz kommen muss, wobei das Mitführen einer Waffe ohne tatsächliche Verwendung nicht genügt (S 13). Dass sich der Vorsatz auch auf die Verwendung der Waffe beziehen muss, ist bereits den allgemeinen Ausführungen der Rechtsbelehrung (S 5) zu § 5 StGB zu entnehmen.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Verweis auf das Milieu, die Suchtgiftabhängigkeit und das Aussageverhalten aller Beteiligten keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der den Geschworenen zukommenden Beweiswürdigung nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 41, 143 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und wertete dabei die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehens und die Wiederholung der Straftaten nach dem SMG als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis zum Drogenkonsum und die schwere Drogenabhängigkeit. Dagegen richtet sich die - schriftlich nicht ausgeführte - Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe richtig erfasst und schon soweit nicht zum Nachteil des Angeklagten gewichtet, als es - ungeachtet der fünf einschlägigen Vorstrafen und der nunmehr mehrfachen Delinquenz - die Voraussetzungen für die Anwendung außerordentlicher Strafmilderung als gegeben angenommen und (bei einem gesetzlichen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren) lediglich eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt hat. Eine Reduktion dieser Sanktion kommt daher ebenso wenig in Betracht, wie deren (teilweise) bedingte Nachsicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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