Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4Ob75/02m•OGH 4Ob75/02m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, , vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 53.777,90 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2002, GZ 2 R 144/01p-10, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Von der Frage, ob auch hinsichtlich technischer Produkte (hier: Computer) ein Werturteil möglich ist, hängt die Entscheidung nicht ab. Das Rekursgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Qualität eines Computers nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden kann, und führt beispielhaft einige hiebei in Betracht kommende Kriterien an. Es hat die beanstandete Ankündigung "Der beste Computer" als Tatsachenbehauptung des Inhalts gewertet, ein derart beworbenes Gerät erwecke die Vorstellung, die besten Austattungsmerkmale aufzuweisen und den höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen; solches sei jedoch nicht bescheinigt.
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der zur Alleinstellungswerbung umfangreich vorliegenden Rechtsprechung (siehe nur die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078472; Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 32 FN 127 bis 136; zuletzt 4 Ob 270/01m und 4 Ob 275/01x - Das beste Notebook zu nahezu identen Sachverhalten).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.