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Bsw51346/99•AUSL EGMR Bsw51346/99
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Cisse gegen Frankreich, Urteil vom 9.4.2002, Bsw. 51346/99.
Art. 11 EMRK - Besetzung einer Kirche durch illegal im Land lebende Ausländer.
Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ist senegalesische Staatsangehörige und war Sprecherin einer Gruppe von ca. 200 ohne Aufenthaltsgenehmigung in Frankreich lebenden Ausländern, die von Juni bis August 1996 die Kirche St. Bernard in Paris besetzte. Ziel der unter dem Namen „sans papier de St. Bernard" bekannt gewordenen Gruppe war es, auf die rechtliche Situation von Einwanderern in Frankreich aufmerksam zu machen. Im Verlauf dieser Aktion traten zehn Personen in Hungerstreik.
Am 22.8.1996 ordnete der Pariser Polizeipräfekt die Räumung des Geländes an. Die Aktion könne nicht durch die Religionsfreiheit gedeckt werden, außerdem brächten die sanitären Bedingungen ein gesundheitliches Risiko mit sich. Am folgenden Tag vollzog die Polizei den Beschluss des Polizeipräfekten. Alle anwesenden Personen wurden polizeilich überprüft. Einige von ihnen wurden inhaftiert und in der Folge abgeschoben. Die Bf. selbst verfügte über keine Aufenthaltsgenehmigung und wurde in einem Eilverfahren am 24.8.1996 wegen illegaler Einreise nach und illegalen Aufenthalts in Frankreich vom tribunal correctionel Paris zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Diese Strafe wurde nach einem von der Bf. erhobenen Rechtsmittel am 23.1.1997 vom Pariser Berufungsgericht (cour d'appel) bestätigt. Zusätzlich wurde ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Ein Rechtsmittel an den Kassationsgerichtshof (cour de cassation) war ebenfalls erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Versammlungsfreiheit).
Die polizeiliche Räumung der Kirche stellt einen Eingriff in das durch Art. 11 EMRK geschützte Recht dar. Er war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Es wird festgestellt, dass obwohl die Versammlung zwei Monate hindurch friedlich vonstatten gegangen war und die Aktion den regulären Kirchenbetrieb nicht gestört hatte, ein Zustand eintrat, in dem sich die Situation der Hungerstreikenden verschlechterte und die sanitären Bedingungen untragbar wurden. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des den Vertragstaaten in diesem Bereich eingeräumten weiten Ermessensspielraums wird der Eingriff in das Versammlungsrecht der Bf. nicht als unverhältnismäßig zum gemäß Art. 11 (2) EMRK verfolgten legitimen Ziel angesehen. Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.4.2002, Bsw. 51346/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 63) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_2/Cisse.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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