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9NdA1/02•OGH 9NdA1/02
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Gertraud W, vertreten durch Frischenschlager Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 4.360,37 sA, über Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz den Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin, die ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, nimmt den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG (Sitz des Unternehmens) in Anspruch.
Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Beide Parteien beantragten die Einvernahme von Zeugen, deren Adressen sie zunächst großteils nicht bekanntgaben.
Die Beklagte beantragt, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz zu delegieren, weil mit Ausnahme einer von der Klägerin beantragen Zeugin alle Zeugen in ihrem Wohnsitz in Linz und Umgebung hätten.
Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil ohnedies kein aufwendiges Beweisverfahren notwendig sei und "nicht nur ein Teil" (gemeint offenbar: nur ein Teil) der zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Linz ansässig sei. Über Aufforderung gaben die Parteien nunmehr die Adressen der von ihnen geführten Zeugen bekannt, woraus sich ergibt, dass die Klägerin die Einvernahme zweier Zeugen beantragt, die in Ebergassing und in Wien wohnhaft sind, während die von der Beklagten geführten drei Zeugen in Leonding, Linz und Wels wohnhaft sind.
Das angerufene Gericht sprach sich daraufhin gegen die Delegierung aus, weil sich kein eindeutiger Schwerpunkt des anzuführenden Verfahrens in Linz ergebe.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung soll nur ein Ausnahmsfall sein. Keinesfalls darf durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN mwN). Zweckmäßigkeitsgründe sind etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (Mayr aaO mwN). Bei Widerspruch gegen die Delegierung hat es im Zweifel bei der gesetzlich begründeten Zuständigkeit zu bleiben (3 Nd 510/95 uva).
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass den drei Zeugen, für die eine Anreise nach Linz einfacher und kostengünstiger wäre, zwei Zeugen gegenüberstehen, die im Raum Wien wohnhaft sind. Es ergibt sich daher - wie schon das angerufene Gericht ausgeführt hat - kein eindeutiger Schwerpunkt im Sprengel des Landesgerichtes Linz. Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung ist daher eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht gerechtfertigt.
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