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8Ob29/02a•OGH 8Ob29/02a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Hermann F*****, 2.) Gertrude F*****, *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Übergabe eines Bestandgegenstandes, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 12. November 2001, GZ 54 R 269/01z-17, den Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 13. 3. 2002 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurückgenommen.
Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).
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