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13Os27/02•OGH 13Os27/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter St***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 9. Jänner 2002, GZ 36 Hv 611/01d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Walter St***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 143 Abs 1 StGB (II/2) und in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch samt Vorhaftanrechnung, sowie die Beschlüsse auf Widerruf der bedingten Nachsicht zweier über Walter St***** verhängter Strafen und auf Verlängerung einer Probezeit aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Wiener Neustadt zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Walter St***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt (II/2).
Danach hat er am 28. Oktober 2001 in G***** zum Versuch des Mario T*****, der Rosa S*****, welche dabei zu Boden gerissen und mitgeschleift wurde, ihre Handtasche mit Gewalt zu entreißen, dadurch beigetragen, dass er deren Begleiterin durch ein Gespräch vom Tatgeschehen ablenkte.
Der aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge Berechtigung zu.
Die in Beantwortung der Anklage abgegebene Erklärung des Angeklagten wird in den Entscheidungsgründen aktenwidrig (nämlich als Geständnis im Sinn der Anklage) wiedergegeben (Z 5 letzter Fall). St***** hatte zwar eingeräumt, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Unterstützung seines Mitangeklagten T***** bei der Wegnahme der Handtasche - somit zu einem Diebstahl - bereit gewesen zu sein. Die Gewaltanwendung seines Komplizen auch nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, aber hatte er unmissverständlich bestritten (vgl Seiten 7, 13 [unten] und 17, Bd II). Selbst wenn man aus der Bemerkung, dass „Mario den Raub gemacht" habe, während er mit der Begleiterin des Opfers sprach, einen Widerspruch in seinen Erklärungen ableiten wollte (aaO, Seite 13 [Mitte]; vgl auch die Angaben des Beschwerdeführes vor der Gendarmerie und im gerichtlichen Vorverfahren, Bd I, Seiten 69, 109), hätte eine derart erhebliche Divergenz nicht unerörtert bleiben dürfen, ohne die Urteilsbegründung dem Vorwurf der Unvollständigkeit auszusetzen.
Der Vorwurf, die Tatrichter hätten die Feststellung, wonach St***** den Einsatz von Gewalt (und nicht bloßer Überrumpelung) fördern habe wollen, nur substratlos mit „zweifellos" begründet, trifft ebenfalls zu (Z 5 vierter Fall; US 13).
Sollte sich in der damit unumgänglichen neuen Hauptverhandlung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO) ein Raubvorsatz erweisen, werden (s das Beschwerdevorbringen) diejenigen Feststellungen zu treffen sein, welche für eine rechtsrichtige Subsumtion nach § 142 Abs 1 oder Abs 2 StGB erforderlich sind.
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