OGH 13Os19/02

13Os19/02Obergericht27.03.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os19/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erika T***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 23. November 2000, GZ 4 U 26/00m-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 23. November 2000, 4 U 26/00m-8, mit dem die im Urteil des Bezirksgerichtes Mariazell vom 28. September 1999 zu U 21/99x-3 festgesetzte Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 53 Abs 2 iVm Abs 1, 55 Abs 3 StGB und § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Begründung

Gründe:

Erika T***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Mariazell vom 28. September 1999, U 21/99x-3, wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer einmonatigen, gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 23. November 2000, 4 U 26/00m-8, wurde Erika T***** abermals des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt und unter (laut Urteilsausfertigung "teilweiser") Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Mariazell zu einer dreimonatigen, wiederum gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich mit diesem Urteil fasste das Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs den Beschluss, die im erstgenannten Urteil des Bezirksgerichtes Mariazell eingeräumte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern und für die Verurteilte Bewährungshilfe anzuordnen.

Die Entscheidungen der Bezirksgerichte Mariazell und Waidhofen an der Ybbs erwuchsen in Rechtskraft.

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 23. November 2000, mit dem die ursprünglich festgesetzte Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert wurde, steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Im Fall einer Bedachtnahmeentscheidung nach §§ 31, 40 StGB sind die Fragen des Widerrufs einer früheren bedingten Strafnachsicht und der Verlängerung der Probezeit nicht an Hand der Bestimmung des § 53 StGB, sondern nach § 55 StGB zu beurteilen.

Unterbleibt - wie hier - der Widerruf, sieht § 55 Abs 3 StGB (anders als § 53 Abs 2 StGB) eine Probezeitverlängerung nicht durch (fakultativen) Richterspruch, sondern ex lege vor. In einem solchen Fall dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf jener Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

Die vom Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs verfügte Probezeitverlängerung wirkt sich zum Nachteil der Erika T***** aus, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen war.

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