OGH 13Os17/02

13Os17/02Obergericht27.03.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os17/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsamwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margarete B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 30. Mai 2001, GZ 14 Vr 413/00-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Margarete B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gemeinsam mit dem in der Zwischenzeit verstorbenen Willibald St***** am 24. November 1997 in Th***** und T***** Angestellte der Ste***** AG durch Vorlage zweier Sparbücher und Verschweigen der mangelnden Berechtigung, über die Bankguthaben zu verfügen, zur dreimaligen Auszahlung von Geldbeträgen im Gesamtwert von 582.395 S zum Nachteil des ruhenden Nachlasses der Romana H***** veranlasst.

Die aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem der Angeklagten ausgesetzten - zudem gar nicht bestrittenen - Vermächtnis über 20.000 S spricht die Mängelrüge eine entscheidende Tatsache ebensowenig an, wie mit dem Umstand, dass Willibald St***** nach dem Inhalt eines zur Zeit der Taten nicht mehr gültigen Testamentes angeblich Anspruch auf die Einlage sämtlicher Sparbücher der Erblasserin gehabt hätte. Nichts anderes gilt für die Kritik an der Feststellung, dass die Taten gemeinsamer Planung mit Willibald St***** entsprangen (EvBl 2000/75, Fabrizy in WK2 § 12 Rz 120 ff). Weil aus einem ungültigen Testament keine Ansprüche gegen den Nachlass erwachsen, bedurfte die Existenz eines solchen mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung. Ebensowenig erörterungsbedürftig waren in einer Sachverhaltsdarstellung Dris. N***** enthaltene Mutmaßungen über das Fehlen der subjektiven Tatseite zum Betrug in Hinsicht auf Willibald St*****. Auf sinnliche Wahrnehmungen des Verfassers der Sachverhaltsdarstellung, welche Gegenstand eines Zeugenbeweises sein könnten (SSt 52/5), hat sich die Beschwerde nicht berufen.

Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) darauf beschränkt, die erwähnten Umstände als übergangen zu reklamieren und - nach Art einer unzulässigen Schuldberufung - beweiswürdigende Überlegungen anzustellen, verfehlt sie eine Ausrichtung am Verfahrensrecht. Unter dem Gesichtspunkt der Instruktionsrüge verschweigt sie, warum die Angeklagte daran gehindert war, die Aufnahme für notwendig erachteter Beweise zu beantragen (13 Os 99/00 uva).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sagt nicht, weshalb ein niemals entstandener Anspruch der rechtlichen Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes entgegenstehen und warum trotz § 12 StGB nur derjenige wegen Betrugs strafbar sein sollte, der eine dem Tatbestand des § 146 StGB entsprechende Ausführungshandlung setzt.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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