OGH 10ObS89/02i

10ObS89/02iObergericht26.03.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS89/02i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bernhard F*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 2001, GZ 25 Rs 114/01b-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. September 2001, GZ 43 Cgs 149/00m-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger aufgrund seiner Sucht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben - gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - außerstande, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen; er wurde aufgrund des Entgegenkommens und der besonderen Nachsicht seines Lehrherrn, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erwartet werden können, gegen Entgelt beschäftigt.

Die nun erstmals in der Revision ausgeführte Rechtsrüge kann nicht mit Erfolg erhoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine von der unterlegenen Partei im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.