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10NdS1/02•OGH 10NdS1/02
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franziska H***** gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, wegen Kostenerstattung, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Anstelle des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht wird zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Begründung:
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. 10. 2001 den Antrag der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die vom 5. 12. bis 20. 12. 2000 im Fachinstitut für Massage Helga Schmidinger in Anspruch genommenen Leistungen ab.
In ihrer bei der Beklagten angebrachten, gegen diesen Bescheid gerichteten Klage beantragte die Klägerin - sollte das Landesgericht St. Pölten zuständig sein - die Delegierung des Landesgerichtes Linz, weil ihr die Zureise nach Linz leichter falle und die Zeugin Helga Schmidinger im Sprengel dieses Gerichts wohne.
Die Beklagte, die die Klage an das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht weiterleitete, äußerte sich in ihrer Klagebeantwortung nicht zum Delegierungsantrag.
Die Delegation der Sozialrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anstelle des nach §§ 3, 7 Abs 1 iVm § 84 Satz 2 ASGG zuständigen Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht erscheint aus den von der Klägerin genannten Gründen tatsächlich zweckmäßig, weil sie zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit sowie zu einer Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann.
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