OGH 1Ob37/02a

1Ob37/02aObergericht22.03.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob37/02a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinrich S*****, als Verlassenschaftskurator nach der am ***** verstorbenen Elidia W***** gegen die beklagte Partei Ing. Georg N*****, wegen Räumung (AZ 5 C 1806/99g des Bezirksgerichts Zell am See), folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 19. 3. 2002 (Nachtrag zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei) wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 19. 3. 2002 langte beim Obersten Gerichtshof ein Schriftsatz des Beklagten vom 17. 3. 2002 ein, der mit "wichtige Bekanntgabe und Nachtrag zu anhängiger außerordentlicher Revision gegen das Urteil im Verfahren 5 C 1806/99g des Bezirksgerichtes Zell am See" überschrieben ist und in dem der Beklagte um "rechtlichen Schutz" ersucht. Dieser Nachtrag zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei ist zurückzuweisen, weil das Revisionsverfahren bereits mit Beschluss vom 26. 2. 2002 - durch Zurückweisung der vom Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision - erledigt wurde.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.