OGH 3Ob227/01f

3Ob227/01fObergericht20.03.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob227/01f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz S*****, und 2. Sibylle S*****, beide vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagten Parteien 1. Fritz S*****, und 2. DI Michael S**********, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wegen Löschung von Grunddienstbarkeiten infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Juni 2001, GZ 1 R 65/01m-18, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Selbst wenn die Begründung der Abweisung des als Löschungsklage zu qualifizierenden Hauptbegehrens durch die zweite Instanz nicht zutreffen sollte, wäre damit für die Kläger nichts gewonnen, weil (auch) die weiteren Voraussetzungen für eine Löschungsklage verneint wurden.

Das Berufungsgericht hat entgegen den Ausführungen der Kläger keineswegs die Rechtsansicht vertreten, dass es unbeachtlich sei, ob die Beklagten bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags vom 25. 7. 1996 gutgläubig waren oder nicht; es hat vielmehr ausgeführt, dass ihnen das Wissen vom bereits erfolgten Abschluss des Kaufvertrags mit den Klägern nicht geschadet hätte, weil die Veräußerung von Grundstücken an die Kläger dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags mit Josef H***** nicht von vornherein entgegengestanden sei. Die Beklagten hätten vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass Josef H***** die ihnen gegenüber eingegangene Verpflichtung zur Einräumung von Dienstbarkeiten auch zum Gegenstand des Kaufvertrags mit den Klägern gemacht und sich somit in die Lage versetzt hatte, den Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags den Klägern gegenüber zu verantworten. Diese vom Berufungsgericht auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen vorgenommene Beurteilung stellt keine auffallende Fehlbeurteilung des verneinten Verschuldens der Beklagten und der Bejahung ihrer Gutgläubigkeit im Einzelfall dar. Soweit die Revision von diesen Feststellungen abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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