OGH 10ObS46/02s

10ObS46/02sObergericht19.03.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS46/02s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degolt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilfried B*****, Versicherungsvertreter, *****, vertreten durch Mag. Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2001, GZ 8 Rs 119/01h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. April 2001, GZ 30 Cgs 153/00t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die - nominell unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - vorgetragene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Ausführungen in der Revision stellen sich inhaltlich als Wiederholung jener Verfahrensmängel erster Instanz dar, welche bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch als nicht gegeben erachtet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 9/40, 7/74 mwN ua) können jedoch Verfahrensmängel erster Instanz (wie hier die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen unter angeblicher Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber dem unvertretenen Kläger durch das Erstgericht), deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein (neuerliches) Eingehen auf die diesbezüglichen, in der Revision wiederholten Berufungsausführungen verwehrt (10 ObS 350/00v ua).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit (berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens) sind nicht ersichtlich.

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