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12Os13/02•OGH 12Os13/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und anderer Delikte über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandegerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 11. Jänner 2002, GZ 20 Bs 455/01-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht - nachdem es der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit Beschluss vom 5. Juni 2001 nicht Folge gegeben hatte - der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. November 2001, GZ 7 bVr 999/00-180, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, nicht Folge und wies ferner den erst nach Ausführung der eingangs bezeichneten Beschwerde gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als verspätet zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher (gleichfalls) zurückzuweisen.
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