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9ObA25/02w•OGH 9ObA25/02w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter DI Hans Lechner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther J*****, Angestellter, , vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte Partei Zweirad E GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 32.883,00 (S 452.479,91) brutto sA (Revisionsinteresse EUR 27.398,16 [S 377.006,87] brutto), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2001, GZ 7 Ra 142/01h-62, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Jänner 2001, GZ 36 Cga 96/98k-58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.377,00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 229,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 377.006,87 statt und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch fristwidrige Kündigung oder fristgerechte Kündigung mit Dienstfreistellung beendet worden sei. Auch bei Annahme einer Entlassung wäre für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil kein Entlassungsgrund vorliege und die Entlassung überdies verfristet wäre.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger unberechtigt entlassen worden sei.
Der Kläger behauptet die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und macht dazu geltend, dass seinen Anträgen auf Beiziehung eines Buchsachverständigen und eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen sowie auf Verbindung dieses Verfahrens mit dem die Lebensgefährtin des Klägers betreffenden Parallelverfahren zu Unrecht nicht entsprochen worden sei. Damit macht er Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die vom Berufungsgericht bereits verneint wurden. Vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO², Rz 3 zu § 503 mwN). Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft der Revisionswerber in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Vorinstanzen haben die Aussage des in der Revision genannten Zeugen nicht unrichtig wiedergegeben, sondern ihr nicht geglaubt. Darin liegt aber keine Aktenwidrigkeit sondern ein Akt der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung. Soweit sich der Revisionswerber auch in diesem Zusammenhang gegen das Unterbleiben der Einholung eines Gutachtens eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen wendet, kann auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen werden.
Auf die Behauptung des Revisionswerbers, es fehle die verfahrenswesentliche Feststellung, wonach "eine Vielzahl von Einzelhandlungen des Klägers" seinen Dienstpflichten widersprochen hätten, ist mangels jeglicher Konkretisierung nicht einzugehen. Die Rechtsrüge beschränkt sich auf die Geltendmachung eines Vorfalls, der sich erst nach dem Ausspruch der Entlassung ereignet hat. Darauf ist nicht näher einzugehen, weil ein nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetztes Verhalten die schon vorher ausgesprochene Entlassung nicht rechtfertigen kann. Der Revisionswerber beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber auch erst nachträglich hervorgekommene Entlassungsgründe geltend machen kann; er übersieht dabei aber, dass dies nur für Entlassungsgründe gilt, die zwar erst nachträglich hervorgekommen, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung aber bereits vorgelegen sind (Kuderna, Entlassungsrecht² 51).
Die rechtliche Beurteilung des nach den Feststellungen vor dem Ausspruch der Entlassung gesetzten Verhaltens des Klägers wird in der Revision nicht bekämpft.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Ein Rechenfehler des Klägers bei der Ermittlung des - grundsätzlich richtig verzeichneten - Einheitssatzes war zu seinen Gunsten richtigzustellen.
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