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9Ob27/02i•OGH 9Ob27/02i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1) Ing. Michael W*****, 2) Michael K*****, 3) Wolfgang J*****, vertreten durch Dr. Werner Masser ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Wolfgang P*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 107.710,30 (S 1,482.126,-) sA und Feststellung ( EUR 726,73 [S 10.000,-]) (Revisionsinteresse EUR 106.102,34 [S 1,460.000,-]), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2001, GZ 16 R 56/01z-101, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils liegt nicht vor. Aktenwidrig sind vielmehr die dazu erstatteten Revisionsausführungen, zumal der Revisionswerber die Aussage des von ihm ins Treffen geführten Zeugen unrichtig zitiert (...."die direkt von den Klägern beauftragt wurden"... statt richtig: ..."die direkt vom Beklagten beauftragt worden waren" [S 2 des Prot. über die Tagsatzung vom 14. 5. 1996]) und dadurch in ihr Gegenteil verkehrt.
Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen stellt sich aber die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nach der Wirksamkeit des § XI Abs 9 des Vertrages nicht, weil diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung kommt.
Die Mangelhaftigkeit des Kellergeschosses begründete das Erstgericht (dessen Rechtsauffasung das Berufungsgericht billigte) nicht mit § 98 Abs 3 der Wiener Bauordnung, sondern mit deren § 98 Abs 2. Diese zuletzt genannte Bestimmung wird im Übrigen vom Revisionswerber unrichtig zitiert. Jedenfalls steht fest, dass die mangelnde Isolierung des Kellergeschosses dazu geführt hat, dass in den Kellerräumen eine Luftfeuchtigkeit von 90 % herrscht, dass sich an den dort gelagerten Gegenständen Schimmel bildet und dass bereits mehrmals Wasser eingetreten ist, was wiederum Schäden am Gebäude und an eingelagerten Gegenständen herbeigeführt hat. Dass der Revisionswerber dessen ungeachtet darauf beharrt, das Kellergeschoss mangelfrei errichtet zu haben, ist schlicht unverständlich.
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