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4Ob55/02w•OGH 4Ob55/02w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****-Gesellschaft mbH, , vertreten durch Ploil Krepp Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Robert G, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in Poysdorf, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Oktober 2001, GZ 4 R 165/01s-12, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung mangelhaft geblieben sei. Das Rekursgericht habe sich mit dem von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel - der erstgerichtliche Beschluss enthalte keine Beweiswürdigung - nicht auseinandergesetzt.
Richtig ist, dass die Rekursentscheidung dazu keine Ausführungen enthält. Ein erheblicher Verfahrensmangel würde dadurch aber nur begründet, wenn der Mangel geeignet wäre, sich auf die Entscheidung auszuwirken (s Kodek in Rechberger, ZPO² § 471 Rz 6). Dies ist nicht der Fall:
Das Erstgericht hat festgestellt, dass „anlässlich einer Einschulung des Beklagten bei der klagenden Partei im Jahre 1983 ... vom damaligen Schulungsleiter und dem für den Beklagten zuständigen Vertreter einerseits und dem Beklagten andererseits besprochen und vereinbart (wurde), dass ein typisches H*****fenster in den Flugblättern des Beklagten zu Werbezwecken verwendet werden soll". Das Erstgericht ist damit der Aussage des Beklagten gefolgt, die es offenkundig für glaubwürdig erachtet hat. Der von der Klägerin vermissten Ausführungen zur Beweiswürdigung bedurfte es nicht, weil keine entgegenstehenden Bescheinigungsergebnisse vorlagen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat nur angegeben, dass Wiederverkäufern die Verwendung von Fotos nur gestattet wird, wenn sie die Fotos im Zusammenhang mit dem Schriftzug der Klägerin oder mit ihrem Goldpunktlogo für Werbezwecke verwenden; zu der vom Beklagten geschilderten Vereinbarung hat er keine Angaben gemacht. Der Hinweis auf die übliche Vorgangsweise genügt aber nicht, um eine konkret behauptete Vereinbarung zu widerlegen, weil nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall davon abgegangen wird und eine Vereinbarung zustandekommt, wie sie der Beklagte geschildert hat. Das Fehlen einer Beweiswürdigung begründet daher keinen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens. Damit entfällt auch die Relevanz des im Revisionsrekurs gerügten Mangels der fehlenden Auseinandersetzung mit der Mängelrüge im Rekurs.
Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Klägerin geltend, dass das Rekursgericht das Begehren entgegen der Rechtsprechung nur nach dem Urheberrechtsgesetz und nicht auch nach §§ 1, 2 UWG beurteilt habe. Ein allenfalls zu eng oder zu weit gefasstes Begehren hätte das Rekursgericht neu fassen müssen.
Der erste Teil des Sicherungsantrags ("es zu unterlassen, Lichtbilder, an denen der Klägerin Werknutzungsrechte zustehen, in Flugblättern oder ähnlichen Werbemitteln abzubilden, zu vervielfältigen oder zu verbreiten") stellt offenbar auf einen Eingriff in Leistungsschutzrechte ab. Der zweite Teil ("oder in sinngleicher Weise von der Klägerin hergestelltes Werbematerial zu benutzen") fügt dem nichts hinzu, weil durch „in sinngleicher (= gleichartiger) Weise" wiederum ein Bezug zur Verwendung von Lichtbildern, an denen der Klägerin Werknutzungsrechte zustehen, hergestellt wird.
Verwendet der Beklagte Lichtbilder der Klägerin, ohne dazu berechtigt zu sein, so verletzt er deren Leistungsschutzrechte; für einen von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen § 1 UWG wegen "direkter Leistungsübernahme" ist insoweit kein Raum. Hat aber der Beklagte das Lichtbild - wie festgestellt - mit Erlaubnis des Vertreters der Klägerin verwendet, handelte er auch nicht sittenwidrig. Eine Irreführung nach § 2 UWG könnte zwar darin gelegen sein, dass das Fenster und die Tür für Erzeugnisse eines anderen Unternehmens gehalten werden, weil Name und Logo der Klägerin fehlen. Darauf nimmt das Begehren aber in keiner Weise Bezug, so dass ihm auch bei einer Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nach § 2 UWG nicht stattgegeben werden könnte.
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