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4Ob35/02d•OGH 4Ob35/02d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Richterin Dr. Lotte S***** im Verfahren 2 P 196/99w des Bezirksgerichts Fünfhaus (Sachwalterschaft DI Dr. Emilia R*****) infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Betroffenen DI Dr. Emilia R*****, geboren *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. September 2001, GZ 12 R 152/01p, 154/01g, 155/01d25, mit dem den Rekursen der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. November 1999, GZ 45 Nc 31/99x2, und vom 16. Mai 2001, GZ 45 Nc 31/99x6 und GZ 45 Nc 31/99x7, nicht Folge gegeben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Zum "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 10. 11. 1999, mit dem das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Ablehnungsantrags der Betroffenen gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts Fünfhaus nicht Folge gegeben hat:
In Ablehnungssachen ist gemäß § 24 Abs 2 JN das Rechtsmittelverfahren auf zwei Instanzen beschränkt. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
2. Zum "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 16. 5. 2001, soweit damit über den Rekurs gegen die Entscheidung über die Verweigerung der Verfahrenshilfe entschieden wurde:
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen - wie das Rekursgericht ohnehin ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es daher insoweit nicht an.
3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 16. 5. 2001, mit dem das Rekursgericht die Zurückweisung des Zustellantrags der Betroffenen infolge wirksamer Zustellung gem § 8 Abs 2 ZustellG bestätigt hat:
Nichtig soll der angefochtene Beschluss sein, weil die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Fünfhaus ua zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses vom 27. 8. 1999, 2 P 196/99w68 nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei. Was die Betroffene damit meint, ist nicht nachvollziehbar. Es kann daher - wie schon im Beschluss des erkennenden Senats vom 12. 9. 2001, 4 Ob 214/01a, 215/01y - nur darauf verwiesen werden, dass der Mangel der Rechtskraft eines Beschlusses im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Soweit die Betroffene behauptet, die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 ZustellG wären nicht vorgelegen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Zustellung des betreffenden Beschlusses an sie jedenfalls am 21. 5. 2001 erfolgt ist (vgl Vermerk in ON 6, AS 41; auch das Rechtsmittel enthält keine gegenteiligen Ausführungen, vgl AS 363 unten). Schon deshalb war ihr Rechtsmittel insoweit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
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