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3Nd511/01•OGH 3Nd511/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Manfred F*****, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Ordination (§ 28 JN) folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Antrag, das Landesgericht Klagenfurt als für die vom Antragsteller einzubringende Schadenersatzklage über einen Betrag von 1,076.558,81 S (= 78.236,58 EUR) sA gegen die F***** S.A., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, *****, örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller stützte seinen Antrag auf Art 14 iVm Art 13 Z 3 LGVÜ (richtig allerdings im vorliegenden Fall bereits: EuGVÜ). Er brachte dazu ua vor, dass er Verbraucher iSd Art 13 LGVÜ sei, dass die Vereinbarung ausschließlich die Erbringung einer Dienstleistung iSd Art 13 Z 3 LGVÜ zum Gegenstand habe, dem Vertragsabschluss eine Werbung der Antragsgegnerin in Österreich vorausgegangen sei und er schließlich auch die für den Vertragsabschluss maßgeblichen Rechtshandlungen - Beibringung der Bestätigung des Konsulats als letzten Akt des Vertragsabschlusses - in Österreich vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin habe nämlich von ihm nach Unterfertigung seines Anbots schriftlich verlangt, ihr eine Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich zu übermitteln, aus welcher hervorgehe, dass er seinen Wohnsitz auch tatsächlich in Österreich habe. Mit Beschluss vom 31. 12. 2001 stellte der erkennende Senat dem Antragsteller seinen Antrag zum Anschluss jener Urkunde zurück, mit der er von der Antragsgegnerin zur Übermittlung einer Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich über seinen Wohnsitz aufgefordert wurde.
Nunmehr legt der Antragsteller seinen Antrag erneut mit einem weiteren Schriftsatz vor, in welchem er vorbringt, er verfüge über die genannte Urkunde nicht mehr, habe sich aber von der Antragsgegnerin die bezughabende Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich übermitteln lassen. Aus diesen Urkunden gehe hervor, dass er von der Antragsgegnerin zur Beibringung der Bestätigung aufgefordert worden und dem nachgekommen sei. Mit diesem Schriftsatz legte der Antragsteller ua die Kopie seines Reisepasses, versehen mit einem Beglaubigungsstempel des Honorarkonsuls der Bundesrepublik Deutschland in Klagenfurt vom 2. 11. 1999 vor, welche Urkunde einen Eingangsstempel der Antragsgegnerin vom 4. 11. 1999 aufweist; weiters eine eidesstattliche Erklärung des Antragsstellers, wonach er im Zuge der Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin von dieser schriftlich aufgefordert worden sei, eine Bestätigung des deutschen Konsulats in Österreich über seine Identität und über seinen Wohnsitz beizubringen. Weiters erklärt er darin, die Aufnahme der Geschäftsbeziehung sei "im Wesentlichen" von der Übermittlung dieser Bestätigung abhängig gemacht worden. Über die Aufforderung verfüge er nicht mehr. Sein Rechtsvertreter habe sich jedoch mit dem Ersuchen um Übermittlung der genannten Bestätigung an die Antragsgegnerin gewandt.
Der Antrag ist nicht berechtigt.
Eine der Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit nach Art 13 Z 3 EuGVÜ ist, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Dieser Umstand ist im Ordinationsverfahren nach § 28 JN vom Antragsteller zu bescheinigen, wie im bereits genannten Beschluss dargelegt wurde.
Der Antragsteller ist hier dem ihm erteilten Auftrag des Obersten Gerichtshofs nicht nachgekommen. Entgegen der Aufforderung hat er jenes Schreiben nicht vorgelegt, mit dem ihn nach seinem Vorbringen die Antragsgegnerin zur Vorlage einer Bestätigung des deutschen Konsulats über seinen Wohnsitz in Österreich aufgefordert hatte. Vielmehr hat er entgegen diesem Auftrag, wie sich sowohl aus seinem beigelegten Ersuchsschreiben als auch aus seiner eigenen eidesstättigen Erklärung ergibt, die Antragsgegnerin lediglich zur Übermittlung der von ihm übersandten Bestätigung ersucht, welche er auch seinem Ersuchen gemäß erhielt.
Die anstelle der verlangten tatsächlich vorgelegten Bescheinigungsmittel sind nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 13 Z 3 lit b EuGVÜ als bescheinigt anzusehen. Wie sich aus der vorgelegten Reisepasskopie, verbunden mit dem Beglaubigungsvermerk des deutschen Honorarkonsulat in Klagenfurt vom 2. 11. 1999 ergibt, handelt es sich dabei entgegen seinen Behauptungen nicht um eine Bestätigung über seinen Wohnsitz in Österreich, weil sich ein solcher aus dem Reisepass nicht ergibt, vielmehr ist dort ein deutscher Wohnort angeführt. Daher sind schon auf Grund dieses Umstands erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Äußerung angebracht, wonach die Vertragspartnerin den Abschluss des Vertrags "im Wesentlichen" von der Übermittlung einer solchen Bestätigung abhängig gemacht hätte. Durch die tatsächlich am 4. 11. 1999 (Datum des Eingangsstempels) bei der Antragsgegnerin eingelangte Bestätigung hätte er eben einen Wohnsitz in Österreich gerade nicht nachgewiesen.
Aus den vorliegenden Vertragsurkunden ergibt sich auch in keiner Weise, dass die Gültigkeit des Vertrags von der Übermittlung einer solchen Bestätigung abhängig gemacht worden wäre, wogegen auch der Umstand spricht, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Behauptungen bereits am 4. 11. 1999, also dem Datum, an dem erst die angeblich erforderliche Bestätigung bei der Antragsgegnerin einging, dieser eine Zahlung von 102.258,38 EUR geleistet habe. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antragsteller nicht alle Voraussetzungen des Art 13 Z 3 EuGVÜ bescheinigte, weshalb seinem Ordinationsantrag nicht Folge gegeben werden kann.
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