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15Os11/02•OGH 15Os11/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Attila S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 2001, GZ 2d Vr 9016/98-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Attila S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I.1.) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I.2.), der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (II.), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - zu
I. am 25. Februar 1998 in Wien Linda K*****
1. (zu ergänzen außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB) mit Gewalt, indem er sie an den Händen festhielt, ihre Beine zwischen seine einklemmte und ihr die Hose auszog, zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Analverkehr, genötigt;
2. durch die Äußerung, er werde sie umbringen, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Anzeigeerstattung gegen ihn wegen des zu Punkt 1. geschilderten Vorfalls, zu nötigen versucht.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Unter dem zuerstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2001 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugen Erich H***** und Elfriede W***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte am Nachmittag des 25. Februar 1998 mit diesen beiden Zeugen zusammengearbeitet bzw dem Erich H***** ein Tattoo gemacht hat (S 241/II).
Diesen Antrag lehnte das Erstgericht (im Ergebnis zutreffend) mit der Begründung ab, dass nicht einmal vom Angeklagten in seiner Verantwortung behauptet werde, dass während des Aufenthaltes der Linda K***** in seinem Tattoo-Studio weitere Personen anwesend waren, weshalb es für die Wahrheitsfindung unerheblich sei, ob an diesem Tag noch weitere Kunden dieses Tattoo-Studio aufgesucht hätten (S 243/II).
Abgesehen davon, dass sich dieser Antrag auf keine im Verfahren vorgekommene Beweistatsache stützen kann, er vielmehr der Aktenlage widerspricht (vgl hiezu: BV S***** S 25/I und 121 bis 125, 127/II; ZV K***** S 38/I, 137 und 203/II), wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, in erster Instanz konkret darzutun, warum gerade diese beiden Zeugen, von denen bis dahin keine Rede war, rund dreieinhalb Jahre nach dem 25. Februar 1998 noch in der Lage sein sollten, zum angegebenen Beweisthema, welches in dieser Form nicht nur unbestimmt, sondern auch von vornherein für eine Entlastung untauglich war, Auskunft zu geben (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19bb, 19c, 19cc, 19d, 19h und 83).
Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden daher weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder verletzt. Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) mit isoliert, demnach Sinn entstellt, aus dem Zusammenhang gelösten Aussagedetails der Zeugin Linda K***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Vösendorf (S 39 f, 45/I) sowie bei den Befundaufnahmen der Sachverständigen Med. Univ. Dr. Martha B*****, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (S 163, 169/I), und Dr. Angelika G***** (S 189/I) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der versuchten Nötigung (I.1. und 2.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens trachtet der Beschwerdeführer vielmehr lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und solcherart die von den Tatrichtern in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise - einschließlich der mit den bekämpften Urteilskonstatierungen korrespondierenden Depositionen der Zeugin Linda K***** in der Hauptverhandlung (vgl S 209 ff/II) und des persönlich gewonnenen Eindrucks - nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungsgrundsätze beurteilte Schuld (US 7 bis 9) in Frage zu stellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß § 285i StPO, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. Anzumerken bleibt, dass die am 25. Februar 1998 ausgestoßene Drohung immerhin bewirkte, dass Linda K***** erst am 25. September 1998 deswegen Anzeige erstattet hat (S 5 f, 41, 45/I).
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