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14Ns3/02•OGH 14Ns3/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut P*****, alias B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 11 Vr 187/93 des Landesgerichtes Leoben, über Ablehnungsanträge des Genannten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz wird in Ansehung der Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung betreffend Helmut P*****, alias B*****, zurückgewiesen, in Ansehung der Entscheidung über die Befangenheit des gesamten Landesgerichtes Leoben abgewiesen.
Gründe:
Der Verurteilte Helmut P*****, alias B*****, der die nachträgliche Milderung der Strafe beantragte, lehnte unter einem alle Richter einschließlich des Präsidenten des nach § 410 Abs 1 StPO zuständigen Landesgerichtes Leoben und des Oberlandesgerichtes Graz mit der Begründung ab, diese würden nicht mit Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an das zu führende Verfahren herangehen.
Soweit das Oberlandesgericht Graz in Hinsicht auf das Verfahren nach § 410 StPO als befangen abgelehnt wird, ist das Gesuch nicht zulässig, weil eine Beschwerdeentscheidung (§ 410 Abs 2 StPO) gar nicht ansteht und dem in Rede stehenden Gerichtshof zweiter Instanz insoweit eine funktionelle Zuständigkeit derzeit nicht zukommt. Mit dem Hinweis auf die Dauer der Untersuchungshaft wird aber von vornherein kein Umstand dargetan, der Zweifel an der vollen Unbefangenheit hinsichtlich aller - und nicht bloß einzelner - Richter des Oberlandesgerichtes bei der anstehenden Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Leoben hervorrufen könnte.
Über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Leoben wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.
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