OGH 11Os170/01 (11Os171/01)

11Os170/01 (11Os171/01)Obergericht05.03.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os170/01 (11Os171/01)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den Widerrufsbeschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. April 2001, GZ 23 Vr 1584/00-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner N***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Graz Martina K*****

(zu I) am 21. Juli 2000 durch die Äußerung: "Wenn du mir nicht sofort den Drucker herausgibst, schlage ich dich nieder", mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe eines Computerdruckers zu nötigen versucht, und

(zu II) im Juli 1999 außer des Absatzes 1 eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie aufs Bett drückte, ihr die Jogging- und Unterhose herunterriss und mit seinem Glied in ihre Vagina eindrang.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer durch seinen Wahlverteidiger Mag Hohensasser eingebrachten, auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher zwar das Vollmachtsverhältnis zu seinem vormaligen Verteidiger Dr. Kleinschuster als aufgelöst erklärt wurde, letzterer aber tatsächlich gemäß § 41 Abs 2 StPO als Verfahrenshelfer bestellt worden war. In diesem Schriftsatz wird ferner der Ausspruch über die Strafe sowie der Privatbeteiligtenzuspruch mit Berufung sowie der zugleich ergangene Widerrufsbeschluss mit Beschwerde angefochten. Ebenfalls innerhalb offener Frist langte auch eine von Dr. Kleinschuster verfasste Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche indes im Hinblick auf das mit dem Einschreiten eines Wahlverteidigers verbundene Erlöschen der Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 6 StPO) und deswegen, weil nur eine einzige Rechtsmittelausfertigung Grundlage des Rechtsmittelverfahrens sein kann, als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Wahlverteidigers aber kommt keine Berechtigung zu.

Der in der Mängelrüge (Z 5) zum Faktum II erhobene Einwand fehlender Erörterung widerstreitender Verfahrensergebnisse zur Frage der Lebensgemeinschaft ist nicht aktengetreu (s US 8 f) und geht daher fehl.

Mit dem Versuch, aus einer Formulierung im Resumeprotokoll der Polizei (S 117), in welcher vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft die Rede ist, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen, zeigt der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern greift unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung an.

Schließlich ergeben sich auch nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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