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11Os149/01•OGH 11Os149/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ramazan Y***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 212 Abs 1 StGB und eines Vergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. März 2001, GZ 23 Vr 2944/00-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde der türkische Staatsangehörige Ramazan Y***** des idealkonkurrierend mit dem Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB begangenen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er im Zeitraum Frühjahr bis Herbst 1999 in Deutschfeistritz in vier Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB an der am 10. November 1988 geborenen unmündigen Natascha H***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sie an Brüsten und Scheide über und unter der Kleidung intensiv streichelte und dadurch (auch) das seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Tatopfer unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson zur Unzucht missbraucht.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch und den Zuspruch eines Schmerzengeldbetrages an die Privatbeteiligte mit Berufung anficht. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) nicht differenzierenden Beschwerdevorbringen hat der Schöffensenat jene Passagen des psychologischen Sachverständigengutachtens Dris Willmann, denen zufolge Konfabulationstendenzen der Zeugin Natascha H***** und eine Motivation, den Beschwerdeführer zu belasten, “weil er in ihr subjektiv hochbewertetes Familiensystem nicht passte”, nicht auszuschließen seien, in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen und auch den Hinweis auf das Fehlen von Details in der Schilderung der sexuellen Übergriffe nicht unbeachtet gelassen (US 8 f). Dass die Tatrichter daraus - im Hinblick auf andere Verfahrensergebnisse - nicht die vom Beschwerdeführer reklamierten Schlüsse zogen, ist als Akt freier Beweiswürdigung unanfechtbar. Auch mit seinem übrigen Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund zeigt der Beschwerdeführer keine formellen Mängel auf, sondern übt, indem er den Einfluss und die Glaubwürdigkeit der Zeugin Elvira H***** sowie die Vorgänge anlässlich seiner Vernehmung vor der Gendarmerie problematisiert und in den freiwilligen Besuchen des Tatopfers Entlastungsbeweise sieht, lediglich Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung. Ebensowenig vermag er damit aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten.
Soweit der Angeklagte Feststellungen zur Frage, ob die sexuellen Übergriffe im Zuge einer Beaufsichtigung oder davon unabhängig erfolgten, vermisst und solcherart der Sache nach einen materiellen Feststellungsmangel aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO releviert, übergeht er die diesbezüglich eindeutigen Konstatierungen (US 5 f) und bringt die damit geltend gemachte Subsumtionsrüge nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 und § 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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