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11Os13/02•OGH 11Os13/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf E***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerde der A*****GmbH gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. November 2001, GZ 23 Bs 412/01-5, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde der A***** GmbH gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit welchem ein Subsidiarantrag abgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich eine nicht näher begründete Beschwerde der A***** GmbH, welche allerdings unzulässig ist, weil das Gesetz gegen eine solche Entscheidung eines Gerichtshofes zweiter Instanz einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorsieht.
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