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13Ns4/02•OGH 13Ns4/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Dienststrafsache Ds 8/01 des Obersten Gerichtshofes gegen den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Dr. Günther W*****, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert S***** nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 OGH-Geo 2002) den Beschluss
gefasst:
In der Dienststrafsache Ds 8/01 des Obersten Gerichtshofes gelten der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. B*****, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. K*****, Dr. M*****, Dr. Ma***** und der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. E***** als befangen.
Gründe:
Die von den vorstehend genannten Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes angezeigten intensiven teils freundschaftlichen, teils aus gemeinsamer Tätigkeit als richterliche Standesvertreter rührenden langjährigen Kontakte zu Dr. W***** sind geeignet, deren volle unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 115 Abs 2 RDG iVm § 72 StPO).
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