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7Ob221/01b•OGH 7Ob221/01b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Biljana D*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Radisa D*****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2001, GZ 44 R 126/01g-96, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss vom 26. 9. 2001 wird in seinem Spruch dahin berichtigt, dass es dort anstelle der "beklagten" Partei zu lauten hat:
"klagenden" Partei.
Die Durchführung der Berichtigung der Ausfertigungen wird dem Erstgericht übertragen.
Begründung:
Der offensichtliche Verwechslungsfehler war gemäß den §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen.
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