OGH 5Ob45/02g

5Ob45/02gObergericht26.02.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob45/02g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Kleingartenverein S*****, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen § 11 Abs 4 KlGG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2001, GZ 39 R 133/01z-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 26. März 2001, GZ 6 Msch 55/00i-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat zwar die Zulässigkeit eines Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 1 ZPO bejaht, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob eine landesgesetzliche Regelung (hier: § 5 Abs 3 WrKlGG), die die Größe eines Kleingartens nach obenhin nicht beschränke, eine Bestimmung im Sinn des § 1 Abs 2 KlGG darstelle.

Die insofern vom Rekursgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung wird allerdings von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen, sondern ausdrücklich als zutreffend dargestellt.

Das Rekursgericht hat die erstgerichtliche, den Antrag zurückweisende Entscheidung aufgehoben und ihm die neuerliche Entscheidung "unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund" aufgetragen, womit klargestellt ist, dass Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung nur die Frage der Anwendbarkeit des Kleingartengesetzes auf das gegenständliche Bestandverhältnis ist und nur diese Frage für das Erstgericht bindend gelöst wurde. Von der Lösung anderer Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts hängt aber die angefochtene Entscheidung nicht ab. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes über den Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags teilte.

Damit erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als unzulässig, was zu seiner Zurückweisung zu führen hatte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.