OGH 15Os9/02

15Os9/02Obergericht21.02.2002

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os9/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Husein S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und 3 Satz eins erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 2001, GZ 8 b Vr 6365/01-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Husein S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und 3 Satz eins erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Mai 1993 (zu ergänzen: im Raume Perchtoldsdorf/Mödling außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB) Saha H***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sie am Hals packte und ihr Schläge auf den Kopf und in das Gesicht versetzte, ihr drohte, sie bewusstlos zu schlagen, wenn sie sich wehre, zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Scheidenwandeinriss mit nachfolgender komplizierender Entzündung, Prellungen der rechten Hüfte und des Kopfes sowie ein Hämatom an der rechten Hüfte, zur Folge hatte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Im Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) wird keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Denn die bloß isoliert, demnach Sinn entstellt, aus dem Gesamtzusammenhang herausgelösten Beweisdetails (so etwa aus der Verantwortung des Angeklagten über das angebliche Motiv seiner überstürzten Flucht nach der Tat aus Österreich, den vorgelegten ärztlichen Attesten, welche diese Fluchtmotivation stützen sollten; ferner aus Depositionen des Opfers Saha H***** einerseits über wahrgenommene reichliche Blutspuren an ihrem Körper und im Wageninneren, andererseits über eine im PKW losgerissene kleine weiße Uhr, sowie der Zeugin vom Hörensagen Jadranka S*****) berühren allesamt keine entscheidungswesentlichen (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsamen) Tatsachen (vgl hiezu EvBl 1972/17). Daher bedurften sie keiner Erörterung in den Gründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zumal es sich bei ihnen - der Beschwerde zuwider - um keine "Entlastungsbeweise" handelt.

Der polizeiliche Erhebungsbericht über das Fehlen von Blut- und Spermaspuren im PKW des Angeklagten zwei Tage nach der Tat wird im Urteil ausdrücklich erörtert und gewürdigt (US 7 zweiter Absatz). Den weitwendigen Beschwerdeeinwänden (b) ist vorweg zusammengefasst zu erwidern: "Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung" liegt nur dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache überhaupt keine Gründe angegeben sind oder nur solche, aus denen sich nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 142, 144 ff; Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 46).

Dem entgegen kritisiert das Rechtsmittel mit teilweise bereits vorher erfolglos vorgetragenen Argumenten weitestgehend nur die an sich unanfechtbaren tatrichterlichen Erwägungen (Mayerhofer aaO E 2, 26) als ihn nicht genug überzeugend sowie den diesen zugrundeliegenden kritisch-psychologischen Vorgang (Mayerhofer aaO § 258 E 89a) und trachtet, aus den aufgenommenen Beweisen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten. Damit zweifelt sie bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter an, welche in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweistatsachen nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung darlegen, aus welchen Gründen (bzw "wie") sie zum Schuldspruch gelangt sind (US 7 bis 10). Bei der gebotenen - indes von der Beschwerde prozessordnungswidrig vernachlässigten - Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe kann - trotz des Gebrauchs der Worte "kein Zweifel" und "offensichtlich" - von einer "Scheinbegründung", insbesondere der subjektiven Tatseite, keine Rede sein.

Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften daher dem Urteil nicht an.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst "die erforderlichen Feststellungen zur Wissenskomponente, sowie auch zur Willenskomponente des zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 201 Abs 1 StGB erforderlichen Vorsatzes", wobei sie lediglich den letzten Satz aus den rechtlichen Ausführungen (US 10) herausgreift. Solcherart verfehlt sie aber die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich nicht am gesamten Tatsachensubstrat orientiert, vor allem aber jene Teile der entscheidenden Konstatierungen übergeht, in denen die relevierten subjektiven Komponenten unmissverständlich festgestellt sind (US 5 letzter Absatz, 6 erster und vierter Absatz, 9 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt gemäß § 285i StPO, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist. Dieser wird vorher zu veranlassen haben, dass die im Urteilsspruch unrichtige Vorhaftanrechnung (US 4) an das tatsächlich verkündete Urteil (S 23 II iVm S 281 I) angeglichen wird.

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