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15Os6/02•OGH 15Os6/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maximilian Peter P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. September 2001, GZ 9 Vr 1684/00-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian Peter P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) und des unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger Schusswaffen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (D) schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz
A) vom 25. Februar bis 26. April 2000 in vier Angriffen fünf
namentlich im Urteil angeführten Personen fremde bewegliche Sachen, überwiegend Schmuckstücke und Bargeld in einem jedenfalls 500.000 S übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in ein Gebäude, teils auch durch Aufbrechen von Behältnissen mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz weggenommen und einer weiteren Person solche wegzunehmen versucht, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
B) am 13. und 25. April 2000 zwei namentlich angeführte Personen
dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen in einem 25.000
S nicht übersteigenden Wert aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne diese sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er sie anlässlich der beschriebenen Einbruchsdiebstähle an sich nahm und in der Folge wegwarf;
C) am 25. April 2000 eine Urkunde, nämlich ein vinkuliertes Sparbuch
der Ehegatten Dr. Heidrun und Dr. Ralph L*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werde, indem er diese wegwarf;
D) am 24. Jänner 2000 unbefugt eine genehmigungspflichtige
Schusswaffe, nämlich eine Pistole der Marke Browning, besessen. Die gegen das Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der letztgenannte Nichtigkeitsgrund (Z 11) wird in der Rechtsmittelschrift nur ziffernmäßig angeführt, diese enthält dazu aber keine Ausführungen. Daher fehlt es an der von der Strafprozessordnung vorgeschriebenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines gesetzlichen Nichtigkeitsgrundes oder jener Tatumstände, die einen solchen bilden sollen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 43).
Die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Urteilsfaktum A I. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) liegt weder eine unzureichende Begründung noch Aktenwidrigkeit vor.
Das Schöffengericht hat diesen Schuldspruch auf das vom Angeklagten hiezu vor der Polizei abgelegte Geständnis gestützt, welches er zunächst vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhalten, dann aber vor diesem und in der Hauptverhandlung widerrufen hatte. Die Tatrichter folgten der ursprünglichen Verantwortung insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer dabei Details geschildert hatte, die nur ein unmittelbarer Täter wissen konnte (US 16). Ein vor der Polizei abgelegtes Geständnis ist, wenn es verlesen wurde, ebenso ein Beweismittel wie das Geständnis vor dem Untersuchungsrichter oder vor dem erkennenden Gericht. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung ist es daher von den Richtern zu beachten. Widerruft ein Angeklagter ein Geständnis, so hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung der gesamten Verfahrensergebnisse zu beurteilen, ob dem Geständnis oder dem Widerruf größere Glaubwürdigkeit zukommt. Die freie Beweiswürdigung schließt dabei jede Beweisregel aus. Daher kann auch ein widerrufenes Geständnis allein zur Grundlage eines Schuldspruches gemacht werden (Mayerhofer aaO § 258 E 83 bis 86).
Die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter fanden durch Verlesung Eingang in das Beweisverfahren (S 454 ff II) und wurden vom Schöffensenat daher zu Recht in seine Erwägungen miteinbezogen. Der darauf gestützte Schuldspruch ist somit nicht unzureichend begründet. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen als - eine entscheidende Tatsache betreffender - Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das diesen Inhalt nicht bildet (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185).
Die Begründung des Ersturteiles, der Angeklagte hätte sich auch vor dem Untersuchungsrichter geständig gezeigt (US 16), entspricht dem Akteninhalt, weil er zunächst sein bei der Polizei abgelegtes Geständnis aufrecht erhalten und erst bei einer weiteren Vernehmung im Rahmen der Voruntersuchung widerrufen hat (ON 8). Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner ersten Befragung durch Polizeibeamte die Tatzeit zum Faktum A I als "sicher zur Mittagszeit", er glaube zwischen 11 und 13 Uhr bezeichnet (S 209 I). Mit seiner diesbezüglichen Verantwortung in der Hauptverhandlung und der Aussage der Zeugin Ingrid V***** hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt und den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechende Schlüsse gezogen (US 16 f).
Die subjektive Tatseite wurde entgegen der Beschwerde sowohl im Urteilsspruch als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt (US 2, 12 und 18). Diesbezüglich konnte sich das Schöffengericht auf die geständige Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2000 stützen (US 15 iVm S 329 II). Ebenso finden die Feststellungen über die Verabredung der Einbruchsdiebstähle in dessen Angaben vor dem Untersuchungsrichter ihre Deckung (S 253j verso I).
Da die vom Schuldspruch umfassten strafbaren Handlungen mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, haben sich die Erkenntnisrichter mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht mit den Fragen der Beschaffungskriminalität im Sinne des § 39 SMG und der Therapiewilligkeit des Angeklagten auseinandergesetzt. Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. In der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden Tatsachen aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen wecken könnten. Weder ein zu den Tatzeitpunkten aufrechtes Arbeitsverhältnis des Angeklagten noch das Datum des Verkaufes von Schmuckstücken oder der Zeitpunkt, in dem der gesondert verfolgte Mittäter über Geld und Schmuckstücke verfügte, stellen Tatsachen dar, welche die Entscheidung in wesentlichen Umständen beeinflussen könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
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