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6Ob31/02f•OGH 6Ob31/02f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf H*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1. Fritz H*****, 2. Ing. Fritz H*****, 3. Ing. Friedrich H*****, und 4. Luise H*****, alle vertreten durch Dr. Otto Urban, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 18,000.000 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. Dezember 2001, GZ 1 R 248/01y-52, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 19. November 2001, GZ 5 Cg 1/00x-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p; 1 Ob 48/01t uva). Der den Hinweis des Rekursgerichtes auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen.
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