OGH 1Nd44/01

1Nd44/01Obergericht20.12.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nd44/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine S*****, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 30.400,-- sA infolge Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Graz zur allfälligen Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts für die Erledigung der von der klagenden Partei erhobenen Berufung gemäß § 9 Abs 4 AHG den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Ersuchen um Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Erledigung der von der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. 9. 2001, GZ 18 Cg 66/01b-11, erhobenen Berufung wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Wird ein auf die Bestimmungen des AHG gestützter Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf ein behauptetes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Graz, nicht aber auf ein solches von Organen des Oberlandesgerichts Graz. Wenngleich das zuletzt genannte Gericht über Beschwerden der im Strafverfahren verurteilten Person zu entscheiden hatte und dabei auch die Frage thematisiert wurde, ob dem Landesgericht für Strafsachen Graz im Zuge der Führung des Strafverfahrens gravierende Fehler unterlaufen seien, die nunmehr von der Klägerin als amtshaftungsbegründend geltend gemacht werden, so bietet dieser Umstand keine gesetzliche Grundlage für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, zumal der Ersatzanspruch der Klägerin gerade nicht aus einer dieser Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz, sondern nur aus der Vorgangsweise des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgeleitet wird. Ob die Befassung von Richtern des als Berufungsgericht einzuschreitenden Oberlandesgerichts Graz eine Befangenheit von (anderen) Richtern dieses Gerichts nach sich ziehen könnte, ist im Delegierungsverfahren nach § 9 Abs 4 AHG nicht zu prüfen.

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