OGH 11Os169/01

11Os169/01Obergericht14.12.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os169/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich E***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 20. September 2001, GZ 10 Vr 58/01-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Erich E***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB

(1) und der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. Jänner 2001 in St. Peter am Hart

1. Franz S***** durch Versetzen mehrerer wuchtiger Schläge mit einem stumpfen Werkzeug gegen den Schädel vorsätzlich getötet;

2. dadurch, dass er Sägespäne vom Küchenofen über das Vorhaus bis zur Leiche des Franz S***** verstreute und auf diese brennendes Holz legte, versucht, am Wohnhaus des Franz S***** ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Z 5 und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurden Verteidigungsrechte durch Abweisung von Beweisanträgen und Nichtdurchführung eines bereits beschlossenen Beweises nicht verletzt.

Der Schwurgerichtshof hatte dem Antrag des Verteidigers, drei Beamte der Tatortgruppe der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zu vernehmen, stattgegeben (S 403/III). Zwei Gendarmeriebeamte wurden tatsächlich befragt (S 415 ff und 430 ff/III), der dritte, Gruppeninspektor Leopold S*****, jedoch nicht. Die Unterlassung der Durchführung eines auf Antrag des Nichtigkeitswerbers beschlossenen Beweisaufnahme steht der Ablehnung des Beweisantrages gleich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 5). Daher ist der Beweisantrag auf seine Relevanz zu prüfen. Der Zeuge wurde "zur Darstellung sämtlicher Spuren, insbesondere zum Beweis dafür, dass die in der Tatortmappe als Spurenziffern zugeordneten Spuren mit den abgebildeten Spuren nicht übereinstimmen, dass daher umfangreiche Verwechslungen bei der Sicherung der Blutspuren vorliegen, ferner zum Beweis dafür, dass abgesehen von den im Akt dokumentierten Nachschauen bzw Hausdurchsuchungen weitere stattgefunden haben, sowie zum Beweis dafür, dass die auf dem Schneefeld befindlichen Schuhspuren als solche erkennbar waren, jedoch nach Vergleich mit den Schuhspuren des Angeklagten nicht mit diesen in Einklang gebracht werden konnten und daher von einer Aufnahme dieser Schuhspuren trotz deren Verwertbarkeit Abstand genommen wurde" beantragt (S 402 f/III). Der Antrag enthält keine Angaben darüber, aus welchen Gründen die Durchführung des beantragten Beweises auch das vom Antragsteller behauptete, der Tatbestandsmappe (Bd II) widersprechende Ergebnis haben werde. Dies wäre aber zur prozessordnungsgemäßen Begründung erforderlich gewesen (Mayerhofer aaO E 19). Das Beweisthema stellt vielmehr auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab. Die Einholung eines (weiteren) kriminaltechnischen Gutachtens und eines (zusätzlichen) gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es sich bei der Wunde des Angeklagten um eine stark blutende gehandelt hat und dass mangels des Vorhandenseins größerer Blutansammlungen im Tatortbereich sowie im Vorhaus die Wunde dem Angeklagten nicht im Haus des Ermordeten zugefügt worden sein kann (S 477/III), wurde zu Recht abgelehnt. Beide Beweisthemen waren bereits Gegenstand von Gutachten der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Ing. Johann F***** (Kriminaltechnik - S 453 ff iVm S 107 ff/III) und Assistenzprofessor Dr. Johann H***** (Gerichtsmedizin - S 442 ff iVm S 213 ff/III). Gemäß § 118 Abs 2 StPO sind zwei Sachverständige des gleichen Fachgebietes nur beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beurteilung oder Begutachtung erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine weitere Begutachtung nur geboten, wenn die zunächst eingeholte Expertise Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO aufweist. Der Beschwerdeführer hat bei Antragstellung eine besondere Schwierigkeit der Begutachtung oder entsprechende Mängel in den Erstgutachten nicht einmal behauptet. Die Voraussetzungen für die Beiziehung weiterer Experten lagen daher nicht vor.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheines und Nachstellung der Tötungshandlung wurde zum Beweis dafür beantragt, dass

1. unter Berücksichtigung der zugefügten Verletzungen die Schläge auf den Schädel des Mordopfers mit der linken Hand geführt wurden,

2. mangels Vorhandenseins von Blutspuren an der Kleidung des Mordopfers sowie im unmittelbaren Nahebereich der Endlage des Opfers der Täter keine stark blutende Wunde wie der Angeklagte haben konnte,

3. unter Berücksichtigung der Verletzungen des Mordopfers und der damit im Zusammenhang stehenden Wucht der Schläge derartige Schläge mit einer Hand mit derart schweren Verletzungen nicht möglich waren,

4. gegenständliche Schnittverletzungen des Angeklagten im Bereich des Daumens durch einen Sturz, wie vom Angeklagten geschildert, nachvollziehbar ist,

5. der mit dem Blut des Ermordeten getränkte Holzspan auf dem Messer des Angeklagten infolge der starken Kontaminierung mit dem Blut des Angeklagten unmöglich zum Tatzeitpunkt bzw bis zur Abtrocknung der Blutanhaftungen auf dem Messer gewesen sein konnte und daher erst späterhin mit dem Messer in Kontakt gebracht wurden, ansonsten der Holzspan mit dem Blut des Angeklagten vermischt werden hätte müssen,

6. der Angeklagte auf Grund seiner Verletzungen im Daumenbereich die Haustür ohne Blutspuren von außen nicht zusperren hätte können bzw bei entsprechender Verbindung der Wunde gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre und

7. unter Berücksichtigung der Schneelage sowie der Witterung sowie des Profils die Stiefel zum Zeitpunkt der Entdeckung der Spuren im Schnee eine Auswertung bzw zumindest eine Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlichen Spuren im Schnee mit den für derartige Stiefel verursachten Spuren möglich gewesen wäre (S 478/III).

Dieser Antrag gibt neuerlich nicht an, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung eines Ortsaugenscheines auch tatsächlich die angeführten Ergebnisse haben werde; dies insbesondere deshalb, weil ein Teil der Beweisthemen (speziell 2, 3 und 5) schon ihrem Inhalt nach nicht bei einem Lokalaugenschein zu klären sind und die Spurenlage im Schnee (7) wegen geänderter Verhältnisse in der Realität nicht mehr nachgestellt oder nachvollzogen werden kann. Darüber hinaus wurden die Themen in der Hauptverhandlung bereits erörtert. Zur Frage, mit welcher Hand die Schläge gegen das Opfer geführt wurden, hat Assistenzprofessor Dr. Robert L***** Stellung genommen (S 437, 439 ff/III), die Blutspuren und die Wucht der Schläge hat Assistenzprofessor Dr. Johann H***** begutachtet (S 446 f, 449 ff/III). Das Zustandekommen der Schnittverletzung des Angeklagten wurde durch die Experten Assistenzprofessor Dr. Johann H***** (S 445/III) und Ing. Johann F***** (S 455 ff) ausführlich erläutert. Die Problematik des Holzspans mit Blut des Ermordeten auf dem Messer des Nichtigkeitswerbers wurde von Prof. Dr. Franz N***** dargestellt (S 474 f/III).

Ausgehend von dieser Beweislage hätte es umsomehr einer Begründung dafür bedurft, warum entgegen dieser Gutachten durch einen Ortsaugenschein andere Ergebnisse zu erwarten waren. Überdies hatten sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung Gelegenheit, die anwesenden Experten zu diesen Themen zu befragen, was sie tatsächlich auch getan haben. Fehler in diesen Gutachten wurden bei Antragstellung nicht behauptet. Soweit der Nichtigkeitswerber nun in der Beschwerdeschrift (im Übrigen für die Klärung der Schuldfrage nicht wesentliche) Widersprüchlichkeiten aufzuzeigen versucht, ist dies verspätet.

Die Beweisanträge wurden daher vom Schwurgerichtshof abgewiesen, ohne dass hiedurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens verletzt oder unrichtig angewendet worden wären.

Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist nämlich, dass ein Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum ergibt (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 11a E 1). Einen Vergleich zwischen dem Wahrspruch und dem daraus resultierenden Schuldspruch stellt der Beschwerdeführer aber prozessordnungswidrig nicht einmal an.

Sein Vorbringen, die Vorgangsweise des Täters im Haus des Opfers sei nicht geeignet gewesen, dieses Haus in Brand zu setzen, vermag auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen im Sinne der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO aufzuzeigen, zumal der Brandsachverständige Ing. Johann H***** eindeutig dargestellt hat, dass eine Brandentstehung zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen war (S 424 ff/III).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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