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15Os172/01•OGH 15Os172/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 und 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Irma S***** und Helga W***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Andreas W***** und der Privatbeteiligten O K O***** und K***** GesmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. April 2001, GZ 12b Vr 3077/00-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Irma S***** und Helga W***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Andreas W***** laut I. A. und B. enthaltenen) Urteil wurden (dessen Mutter) Irma S***** (zu II.) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 4 StGB sowie (dessen damalige Ehegattin) Helga W***** (zu III.) des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB schuldig erkannt.
Danach haben - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung und hier teilweise zusammengefasst wiedergegeben - in Wien und anderen Orten Österreichs, und zwar
I. A.
Andreas W***** als Prokurist der Firma O K O***** und K***** GesmbH vom 29. Juni 1994 bis 26. Juni 1996 gewerbsmäßig (§ 70 StGB) in 125 Zugriffen, wie sie in der dem Urteil angeschlossenen Anlage A konkretisiert sind, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Erstellung fingierter Abgabenbescheide des Hauptzollamtes Wien die mit ihm kollektiv zeichnungsberechtigten Bevollmächtigten des Unternehmens zur Mitunterfertigung der von ihm vorbereiteten Überweisungen vom Firmenkonto der PSK Nr 9536252 auf das Privatkonto der Irma S***** und die Bediensteten des genannten Geldinstitutes unter dem falschen Schein einer wirksamen Vertretung des Unternehmens zur Durchführung der Überweisungen verleitet, wodurch die Firma O K O***** und K***** GesmbH einen Schaden von zumindest 57,112.320,90 S erlitt;
II.
Irma S***** Sachen, die Andreas W***** durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, an sich gebracht, nämlich
1. vom 29. Juni 1994 bis 26. Juni 1996 die zu I. A. genannten Gelder sowie
2. von Mai 1997 bis Oktober 1999 die von Andreas W***** der Firma R***** Co betrügerischer herausgelockten Gelder im Gesamtbetrag von 45,762.972 S, die auf ihr Konto bei der PSK Nr 92036714 von der Firma R***** Co überwiesen wurden;
III.
Helga W***** von 1994 bis zum Jahr 2000 mit von Andreas W***** betrügerisch erlangten Geldern erworbene Vermögensbestandteile, nämlich diversen Schmuck im Wert von zumindest 6 Mio S (a.), 3 PKWs im Gesamtwert von 1,571.900 S, wovon zwei auf Helga W***** und einer auf die Firma M*****-Management Beratungs GesmbH zugelassen waren (b. aa. bis cc.), 6 (im Urteilsspruch genau bezeichnete) Grundstücke im Gesamtwert von 20 Mio S - diese zudem verwertet und verwaltet (d.) - sowie umgetauschte Gelder, nämlich mindestens 5 Mio S als sogenanntes "Wirtschaftsgeld" (c.), in Kenntnis ihrer verbrecherischen Herkunft wissentlich an sich gebracht.
Die dagegen von Irma S***** aus Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 10, von Helga W***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO (in getrennten Rechtsmittelschriften) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.
Zur Beschwerde der Irma S*****:
Ihrer Mängelrüge (Z 5) zuwider stützt das Erstgericht das festgestellte Wissen der Beschwerdeführerin über die betrügerische Herkunft der tatverfangenen Gelder (US 14 fünfter Absatz) nicht allein auf die (nach Meinung des Rechtsmittels "abstrakt gehaltene Vermutung" einer) "normalen-Mutter-Sohn-Beziehung" (US 14 sechster Absatz), sondern zudem auf weitere, in freier Beweiswürdigung gewonnene, insgesamt den Schuldspruch tragende Tatsachen (vgl US 14 iVm 19 f), welche jedoch von der Beschwerde prozessordnungswidrig ignoriert werden.
Aus dieser Sicht geht auch der weitere Vorwurf einer Aktenwidrigkeit ins Leere. Denn die kritisierte Konstatierung, das Geld sei teilweise von Irma S***** bar behoben und an den Angeklagten W***** direkt übergeben worden (US 14 zweiter Absatz), beruht nicht auf einer unrichtigen Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Verantwortung ihres Sohnes, sondern ist Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Diese ist aber der Anfechtung mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund auch unter Hinweis auf Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" unzulässig.
Die Rechtsrügen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Hiefür wird ein striktes Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhalt (ohne Urteilskonstatierungen zu vernachlässigen oder urteilsfremde hinzuzufügen) gefordert. Ausschließlich auf dessen Grundlage ist der Nachweis eines Feststellungsmangels oder eines Rechtsirrtums zu erbringen.
Dem entgegen konzentriert sich die Rüge nach Z 9 lit a bloß auf eine nur unvollständig zitierte Urteilspassage über das Wissen der Angeklagten um die betrügerische Herkunft der auf ihr Privatkonto überwiesenen Geldbeträge (abermals US 14 fünfter Absatz) und reklamiert Feststellungen über die Wollenskomponente. Sie lässt dabei aber unberücksichtigt, dass sie nach den weiteren Urteilskonstatierungen (US 14 und 15 unten) die betrügerisch erlangten Geldbeträge von ihrem PSK-Konto auf das Privatkonto ihres Sohnes überwiesen, teilweise bar behoben und dem Andreas W***** direkt übergeben sowie bei der wirtschaftlichen Verwertung der gegenständlichen Millionenbeträge im Einvernehmen mit diesem gehandelt hat, mit welchen Feststellungen auch das (zu Unrecht vermisste) "Wollen" deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Ebenso versagt der Einwand, sie habe keine Gelder "an sich gebracht", weil sie als "ahnungsloses Werkzeug" die Beträge auf ihrem Konto nur zwischengeparkt und nach Anweisung des Andreas W***** weiter transferiert habe. Demgegenüber hat das Erstgericht - wie dargelegt - unmissverständlich konstatiert, sie habe wissentlich und willentlich, somit keineswegs "ahnungslos", die ihrem PSK-Konto, über welches sie allein zeichnungsberechtigt war, zugeflossenen (daher zumindest vorübergehend in ihrer Alleingewahrsame befindlichen) betrügerisch erlangten Geldbeträge teilweise auf das Privatkonto ihres Sohnes weitergeleitet, teilweise bar behoben und ihm übergeben. Somit trachtet die Beschwerdeführerin auf einer wesentlichen - indessen urteilskonträren - Prämisse ihrem Rechtsstandpunkt zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart gerät sie jedoch in Wahrheit abermals nur auf das ihr im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde verwehrte Gebiet der Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Gleiches gilt für das weitere, nominell auf Z 9 lit b gestützte Vorbringen, mit dem die Angeklagte erstmals im Rechtsmittel behauptet, "nicht zurechnungsfähig iSd § 11 StGB" zu sein. Dazu führt sie teilweise vom Tatgericht für ihre Unglaubwürdigkeit verwertete Verantwortungsteile (vgl S 175 ff/XIII iVm US 20 zweiter Absatz) ins Treffen, folgert daraus beweiswürdigend, es könne ihr "daher auch kein Verschulden angelastet werden", und wirft dem Gericht schließlich vor, es habe verabsäumt, diese Rechtsfrage mit Hilfe von Sachverständigen zu lösen (insoweit der Sache nach Z 4). Abgesehen davon, dass kein Beweisergebnis auf eine Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten hinweist (vgl Mayerhofer aaO § 281 E 15a ff, vergleiche auch E 14 b; ferner E 18 f), wäre es Sache der Beschwerdeführerin oder ihres Verteidigers gewesen, im Verfahren erster Instanz einen begründeten Antrag dahin zu stellen, um sich nach dessen Abweisung die Legitimation zur Verfahrensrüge (Z 4) zu sichern.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich unsubstantiiert auf den pauschalen Einwand, "auch bezüglich des § 164 Abs 4 StGB fehlen jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite." Im Gegensatz zu den zwei vorangegangenen Rechtsrügen räumt sie inkonsequent ein, die Angeklagte könnte daher nur Hehlerei gemäß § 164 Abs 2 StGB verantworten. Auf solche Art und Weise lässt die Beschwerde auch die prozessordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes vermissen.
Zur Beschwerde der Helga W*****:
Der Vorwurf in der Mängelrüge (Z 5), die in der Hauptverhandlung am 23. April 2001 vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft modifizierte (erweiterte) Tatzeit des Strafantrages (ON 57/XII) von (ursprünglich) Mai 1997 bis Oktober 1999 auf "seit 1994" (S 289/XIII) berührt keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen (vgl Mayerhofer aaO § 260 E 31 b, 32; § 281 Z 5 E 18). Davon ausgehend, schlägt auch der weitere Einwand mangels Relevanz fehl, der beschlagnahmte Schmuck sei schon 1999 (konkret: am 14. Oktober 1999 - S 169/XIII) sichergestellt worden, die tatverfangenen Fahrzeuge seien der Angeklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden (vgl die einstweilige Verfügung vom 15. Dezember 1999 ON 50/XII), sie habe seit 21. Jänner 2000 keinesfalls über 5 Mio S Wirtschaftsgeld verfügt und sei auf Grund der erlassenen einstweiligen Verfügungen im Jahr 2000 nicht mehr befugt und imstande gewesen, die urteilsgegenständliche Liegenschaften zu verwerten. Die Kritik hinwieder, das Erstgericht habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin zur Frage, dass sie keinem der mehreren Gläubiger eine bindende Zusage einer Schadensgutmachung leisten konnte, eingehend zu vernehmen, versagt deshalb, weil die relevierte Nichtigkeit nur gegeben sein könnte, wenn das Gericht die erhobenen Beweise unvollständig erhoben hätte, nicht aber, wenn es - wie hier behauptet wird - eine mögliche Beweisquelle unvollständig ausgeschöpft hat (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 82 f). Warum die Erkenntnisrichter zur Annahme kamen, die Angeklagte habe "in dem ihr zur Last gelegten Tatzeitraum immer" gewusst, dass die an sich gebrachten Vermögensbestandteile aus den vom Ehegatten betrügerisch erworbenen Geldern angeschafft wurden (US 15), wird im Rahmen der Beweiswürdigung - der Beschwerde zuwider, die das Wort "immer" isoliert und ohne Bezug zur Tatzeit zitiert - sehr wohl kritisch hinterfragt, eindeutig und zureichend begründet (vgl US 19 bis 21).
Schließlich bedurfte es keiner gesonderten Erörterung der (in ihrer Gesamtheit betrachtet) die Nichtigkeitswerberin belastenden Aussagen der Zeugin Ursula F***** (S 221 ff/XIII).
Somit vermag die Beschwerde keinen formellen Begründungsfehler aufzuzeigen, sondern zweifelt lediglich verfahrensvorschriftswidrig die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage an.
Das auf Z 9 lit a gestützte Vorbringen enthält keine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin alle Konstatierungen über das wissentliche und gewollte Ansichbringen der vom Ehegatten betrügerisch erworbenen Geldbeträge (US 15 iVm 19 ff) mit dem Einwand bestreitet, "dieses 'Wissen' war nicht einmal eine Ahnung der Vorgangsweisen meines Mannes bis es zu seiner Haft und Hausdurchsuchung kam", wiederholt sie bloß bereits aus der Mängelrüge bekannte Argumente sowie eine Schilderung - aus heutiger Sicht - ihrer seinerzeitigen beklagenswerten Situation als Ehefrau, Hausfrau und Mutter von vier minderjährigen Kindern, die nur widerstrebend am vermeintlichen Wohlstand teilgenommen haben will.
Aus den dargelegten Gründen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Irma S*****, Helga W***** und Andreas W***** wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Berufung der Privatbeteiligten, O***** und K***** GesmbH, wegen Verweisung mit ihren Entschädigungsansprüchen gegen Irma S***** und Helga W***** auf den Zivilrechtsweg das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).
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