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13Os172/01•OGH 13Os172/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Philipp L***** wegen des Vergehens der Üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Peter S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Juli 2001, AZ 23 Bs 264/01 (= 35 Vr 1736/99-53 des Landesgerichtes Wiener Neustadt) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Peter S***** beschwert sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht, mit welchem dieses seine Beschwerde gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Juni 2001, GZ 35 Vr 1736/99-49, als unzulässig zurückgewiesen hatte.
Auch die nunmehr erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtsmittelgerichten in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen sind.
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