OGH 13Os163/01 (13Os164/01)

13Os163/01 (13Os164/01)Obergericht12.12.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os163/01 (13Os164/01)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osamuyi E***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. September 2001, GZ 7 Hv 1026/01x-40, sowie über die Beschwerde des Angeklagten über den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Osamuyi E***** wurde (1) des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG und (2) des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. Juli 2001

  1. in Suben den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 48,74 Gramm Heroin (6+/-1,8 Gramm Reinsubstanz Heroinbase und 0,8+/-0,41 Gramm Reinsubstanz Monoacethylmorphinbase) gewerbsmäßig aus der BRD aus- und nach Österreich eingeführt,

  2. in Tumeltsham einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, nämlich den nigerianischen Reisepass Nr A0093697 lautend auf Joseph Nosakhare Ed***** im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt.

Die dagegen aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Z 5) Unvollständigkeit und Undeutlichkeit der Urteilsgründe dahingehend moniert, dass das Gericht die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei süchtig, zwar erwähnt (US 5) aber nicht gewürdigt habe, übergeht sie die diesbezüglichen (gegenteiligen) Urteilsannahmen (US 6), wonach der Angeklagte - dessen Verantwortung im Übrigen als unglaubwürdig abgelehnt wurde - das aus seiner Tätigkeit als Drogenhändler zu erwartende Einkommen allein für Aufwendungen seiner Lebensführung benötigte. Daraus ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit sowohl die Wertung der entsprechenden Depositionen des Angeklagten als auch die Nichtannahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG (idF BGBl I Nr 51/2001). Abgesehen davon behauptet die Beschwerde nicht einmal eine Verantwortung dahingehend, der Angeklagte habe - selbst an ein Suchtmittel gewöhnt - die Tat vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.

Im Übrigen lässt der Beschwerdeeinwand, "dieser Umstand (die Sucht des Angeklagten) wäre jedoch von besonderer Bedeutung für die Entscheidungsfindung bzw für die Strafbemessung gewesen", selbst mangels Substantiierung eine prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen und vermag allenfalls in diesem Umfang ein Berufungsvorbringen darzustellen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht wiederum unter Hinweis auf die mangelnde Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei selbst Drogenkonsument und süchtig, sowie Anstellen eigener Beweiswerterwägungen seiner diesbezüglichen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, unternimmt damit jedoch lediglich einen (auch unter diesem Nichtigkeitsgrund) unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch nicht als geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Zu der unter Z 5a (eingangs der Beschwerde auch Z 11) neuerlich erhobenen undifferenzierten Behauptung, das Erstgericht habe die für die Strafbemessung überaus wesentliche Tatsachenfeststellung in Richtung des Vorliegens einer Suchtkrankheit des Beschuldigten unterlassen, wird auf die diesbezügliche Erledigung in Beantwortung der Einwände zur Z 5 verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Rechtsmittelantrag zwar begehrt "das angefochtene Urteil" aufzuheben, aber zum Schuldspruch 2) weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in der Beschwerdeschrift sachbezogene Ausführungen enthält (der Angeklagte war auch diesbezüglich stets uneingeschränkt geständig), war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i, 498 StPO).

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