Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Nd506/01•OGH 2Nd506/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Partei Anna M*****, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 237.697 sA, den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren über den Ordinationsantrag wird bis zur Entscheidung des EuGH über den zu 5 Nd 522/99 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Begründung:
Die in Österreich ansässige Klägerin begehrt von der beklagten GmbH mit Sitz in Deutschland Zahlung von S 237.697 sA. Sie habe von der deutschen GmbH unaufgefordert Versandhauskataloge erhalten und an darin angebotenen Gewinnspielen teilgenommen. Die deutsche GesmbH habe der Klägerin Gewinne in Höhe von mindestens S 237.697 zugesichert, doch sei eine Gewinnausschüttung nicht erfolgt. Der geltend zu machende Anspruch stütze sich auf § 5j KSchG, die inländische Gerichtsbarkeit auf Art 14 Abs 1 EuGVÜ und 88 JN. Mit Schriftsatz vom 11. 6. 01 beantragte die Klägerin für den Fall, dass sich das von ihr angerufene Landesgericht Innsbruck für unzuständig erklären sollte, die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes in Österreich durch den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 28 JN. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. September 2001 hat sich das Landesgericht Innsbruck für unzuständig erklärt und die Klage zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall bereits am 15. 2. 2000 zu 5 Nd 522/99 = KRES 2/14 = RIS-Justiz RS0113168 (vgl hiezu Klauser, Druchsetzbarkeit von Gewinnzusagen ecolex 2000/118) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, das unter anderem die Auslegung des Art 13 EuGVÜ im Zusammenhang mit § 5j KSchG zum Gegenstand hat (vgl auch 7 Nd 520/99; 3 Nd 515/99 = KRES 2/16 = ZfRV 2000/82, 2 Nd 505/01). Es ist daher zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung über den vorliegenden Ordinationsantrag bis zur Entscheidung über dieses Vorabentscheidungsersuchen (EuGH Rs C-96/00) zuzuwarten und das Ordinationsverfahren zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0110583).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.