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14Os151/01•OGH 14Os151/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Friedrich D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB (§§ 15, 169 Abs 1 StGB und andere) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 9. August 2001, GZ 61b Vr 2099/00-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich D***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen. Anlass der Einweisung war, dass er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes
I. in der Nacht zum 10. November 2000 in Bisamberg dadurch, dass er in dem unmittelbar an das Haus der Leontine D*****, bewohnt von Friedrich und Magdalena D*****, angrenzenden Holzschuppen Papier entzündete, versuchte, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen;
II. fremde bewegliche Sachen den nachgenannten Personen teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
am 21. Oktober 2000 in Korneuburg ein Handbike der Marke Joker im Werte von rund 30.000 S dem Bernt P*****;
am 5. November 2000 in Wien das Motorrad Honda PE04, amtliches Kennzeichen W 4072F, in nicht näher festzustellendem, 25.000 S übersteigendem Wert dem Thomas K*****;
in der Zeit zwischen 1. und 4. November 2000 in Wien das Motorrad der Marke Yamaha TX 500, amtliches Kennzeichen EU 872M, in nicht näher festzustellendem 25.000 S übersteigenden Wert der Barbara P*****;
zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich im Oktober 2000, in Wien das Motorrad der Marke Yamaha TX500, amtliches Kennzeichen W 9899V, in einem nicht näher feststellbaren 25.000 S übersteigenden Wert der Doris R*****;
in der Zeit zwischen 30. September und 2. Oktober 2000 in 1210 Wien, Floridsdorf, indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in die Wohnung eindrang, somit durch Einbruch, ca 1.700 S Bargeld und 15 Schmuckstücke im Werte von 30.000 S der Jana S*****;
am 3. November 2000 in 1010 Wien, Uraniastraße 1, durch Einbruch in einen Baucontainer, indem er das Vorhängeschloss aufbrach, der Firma H***** eine Kettensäge und fünf Gabelschlüssel in nicht mehr feststellbarem Wert.
Die gegen dieses Urteil vom Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Ihr genügt es zu erwidern, dass sie sich nicht auf einen in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 9. August 2001 (ON 74) gestellten Antrag stützt. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
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