OGH 6Fs501/01

6Fs501/01Obergericht04.12.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Fs501/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Schenk als weitere Richter in der Fristsetzungssache über die von Ferdinand B*****, als dem Betroffenen, in der zu 1 Cg 30/86 des Landesgerichtes Wels geführten Rechtssache wegen Nichtigerklärung der Ehe den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge des Betroffenen wegen Säumnis des Oberlandesgerichtes Linz bei Behandlung der im Verfahren 1 Cg 30/86 des Landesgerichtes Wels wegen Nichtigerklärung der Ehe eingebrachten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Betroffene brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter angeblicher Säumnis des Oberlandesgerichtes Linz ein. Dieses habe über seine im Verfahren 1 Cg 30/86 des Landesgerichtes Wels wegen Nichtigerklärung der Ehe eingebrachten Rechtsmittel bisher nicht entschieden. Nach Mitteilung des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. 9. 2000 sind im Verfahren 1 Cg 30/86 keine Rechtsmittelentscheidungen offen. Beim Bezirksgericht Lambach ist ein Ehenichtigkeitsverfahren anhängig, das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 4. 11. 1999, 1 C 784/97y-17, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 6. 3. 2000, GZ 21 R 14/00h-35, aufgehoben. Der vom Betroffenen (vertreten durch seinen Sachwalter) gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs war Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs GZ 7 Ob 230/01a.

Nach weiterer Mitteilung des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. 9. 2001 wurde der vom Betroffenen gegen die Richter des Landesgerichtes Wels eingebrachte Ablehnungsantrag dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vorgelegt und zu 4 Nc 77/01i am 28. 8. 2001 mit Amtsvermerk als rechtsmissbräuchlich eingelangt ohne Behandlung abgeschlossen. In gleicher Weise wurden auch Fristsetzungsanträge wegen einer behaupteten Säumnis des Oberlandesgerichtes Linz behandelt und der Betroffene davon verständigt; beim Oberlandesgericht Linz sind keine weiteren offenen Anträge anhängig. Den Angaben des Oberlandesgerichtes Linz, die auch durch das Schreiben des Landesgerichtes Wels vom 12. 11. 2001 bestätigt werden, kann mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass über alle Anträge des Betroffenen (mit Ausnahme jener Anträge, die Gegenstand des Verfahrens 7 Ob 230/01a sind) bereits entschieden wurde. Die Fristsetzungsanträge sind somit unbegründet und werden zurückgewiesen.

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