Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob269/01v•OGH 8Ob269/01v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Langer, Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael W*****, vertreten durch Kortschak Höfler, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wider die beklagte Partei A*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Haimo Puschner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 215.339,01 sA und Feststellung (Revisionsinteresse S 61.339,01 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. August 2001, GZ 4 R 109/01h-33, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Rechtsmittelwerber verkennt nicht, dass zum vorliegenden Problemkreis der Haftung für Prozesskosten für einen verlorenen Prozess gegen einen Dritten mangels dessen Passivlegitimation oberstgerichtliche Judikatur vorliegt (3 Ob 509/89 = JBl 1989, 789 ua), meint aber, dass zum Umfang der Nachforschungspflicht betreffend eine schon jahrzehntelang zurückliegende Vereinbarung oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Damit vermag die beklagte Partei aber keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes betrifft einen Einzelfall, der im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde, ohne dass diesem eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wenn es die Ansicht vertrat, dass die beklagte Partei für die im Prozess gegen einen Dritten entstandenen Prozesskosten haftet, weil sie bei gehöriger Aufmerksamkeit die Aussichtslosigkeit ihres gegenüber dem Geschädigten vertretenen Standpunkts, dass nicht sie, sondern der Dritte hafte, hätte erkennen müssen (hier Übernahme von Instandhaltungspflichten anlässlich des Kaufes der Liegenschaft vom Dritten).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.