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9Ob282/01p•OGH 9Ob282/01p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, Anlagenbauer, , vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, gegen die beklagte Partei KGesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 29,321.850,- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2001, GZ 14 R 51/01z-35, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Revisionswerber lässt völlig außer Acht, dass er das (Mit)Eigentum an der in Rede stehenden Liegenschaft bereits 1992 durch Zuschlag verloren hat und die darauf gelagerten (prozessgegenständlichen) Fahrnisse, deren Wert von ihm nun mit mehr als S 28,000.000,- beziffert wird, seit diesem Zeitpunkt trotz zahlreicher Aufforderung der jeweiligen Eigentümer nie abgeholt hat. Zu Unrecht geht er überdies in seinem Rechtsmittel von der Annahme aus, die Beklagte habe zur Jahreswende 1996/1997 mit der Liegenschaft auch die ihm gehörigen Fahrnisse mitverkauft. Dies war ungeachtet des von ihm ins Treffen geführten Vertragspunktes über die Mitveräußerung des Liegenschaftszubehörs nicht der Fall, weil zwischen der Beklagten und der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin völlig klar war, dass die in Rede stehenden Fahrnisse dem Kläger gehörten und von diesem auch abgeholt werden sollten. Demgemäß hat die neue Liegenschaftseigentümerin das Eigentumsrecht des Klägers gar nicht bestritten, sonder ihn vielmehr abermals - letztlich sogar unter Androhung der Räumung - zur Abholung der Gegenstände aufgefordert und deshalb weitere eineinhalb Jahre zugewartet. Daraus ergibt sich überdies, dass der vom Kläger ins Treffen geführte Vertragspunkt - wie immer man ihn interpretieren mag - für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal war.
Auch die Tatsache, dass die nunmehrige Liegenschaftseigentümerin im Kaufvertrag mit der Beklagten eine Reduzierung des Kaufpreises um die zu erwartenden Räumungskosten vereinbarte, führte noch zu keiner Einschränkung der Rechtsposition des Klägers. Damit trugen die Vertragsparteien nur dem Umstand Rechnung, dass der Kläger die von ihnen als Gerümpel bewerteten Fahrnisse trotz zahlreicher Aufforderungen seit vielen Jahren nicht abgeholt hatte, dass daher mit einem Abholen nicht mehr gerechnet werden konnte und dass die Erwerberin daher Kosten erwartete, die sie nicht selbst tragen wollte. Die Meinung der zweiten Instanz, mit diesem Vertragspunkt habe die Beklagte keine Zustimmung zur Beseitigung dieser Fahrnisse oder gar eine entsprechende Aufforderung dazu abgegeben, ist keineswegs unvertretbar.
Der Revisionswerber zeigt daher keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage auf.
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