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1Ob177/01p•OGH 1Ob177/01p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Paula B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24.Jänner2001, GZ3R18/01x84, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen Paula B***** wird mangels der Voraussetzungen des §14 Abs1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß §273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des §14 Abs1 AußStrG (RISJustiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird dazu auch im Revisionsrekurs nichts Substantielles vorgebracht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§16 Abs4 AußStrG iVm §510 Abs3 ZPO).
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