OGH 12Os83/01

12Os83/01Obergericht22.11.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os83/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Juli 2001, GZ 27 Vr 1207/95-199, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Siegfried G***** wurde (abweichend von dem auf Verbrechen des in Addis Abeba und Eschborn - Bundesrepublik Deutschland) begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB lautenden Anklagevorwurf) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er "im Sommer 1991 in Djibouti ein ihm anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen von der Firma SVAMC zur Weiterleitung an die deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) auf das Konto Nr***** beim Schweizer Bankverein überwiesenen Betrag von 198.000 US-Dollar, dadurch, dass er dieses Geld nicht weitergab, sondern für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 8, 9 lit a und lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht traf folgende entscheidungsrelevante Urteilsannahmen:

"Die Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit GmbH, im folgenden kurz GTZ genannt, leistete im Jahre 1991 in Äthiopien Entwicklungshilfe, indem sie sich unter anderem um die Einsatzbereitschaft der für den Nahrungsmittel-Transport in die Hungergebiete eingesetzten Fahrzeuge kümmerte. Der Angeklagte war vor Ort als Mitarbeiter der GTZ tätig. Über die Firma SVAMC in Djibouti sollten im Sommer 1991 550 Stück LKW-Reifen zum Preis von 220.000 US-Dollar angekauft werden. Zu diesem Zweck überwies die GTZ von ihrer Zentrale in Eschborn aus den Kaufpreis als Vorauszahlung auf ein Bankkonto der Fa SVAMC. Die Lieferung der Reifen kam schließlich jedoch nicht zustande.

In der Folge überwies die Fa SVAMC eine Summe von 198.000 US-Dollar zur Weiterleitung an die GTZ auf das Kto Nr ***** des Angeklagten beim Schweizer Bankverein in St. Gallen, welchen Geldbetrag sich der Angeklagte zueignete.

Der Angeklagte hat es dabei nicht nur zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, sich ein anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert zuzueignen, sondern auch sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern." (US 4). "Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite stützen sich zwanglos auf die äußere Handlungsweise des Angeklagten." (US 8). Eine nach den vorliegenden Beweisergebnissen im Sinn des Anklagevorwurfes primär indizierte betrügerische Vorgangsweise des Angeklagten hielten die Tatrichter - ohne jedwedes substantielles Begründungssubstrat - für "nicht feststellbar".

Die wiedergegebenen Konstatierungen vermögen aber im Sinn der dazu zur Darstellung gebrachten Rechtsrüge (nominell Z 5, sachlich Z 9 lit a) sinnfällig den Schuldspruch deshalb nicht zu tragen, weil sie die gebotene Anführung konkreter objektiver tatbestandsspezifischer Tatsachenaspekte zu einer den Erfordernissen des § 133 StGB genügenden sachbezogenen Verpflichtung des Angeklagten, bestimmte Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen, ebenso vermissen lassen wie die unabdingbare Klarstellung eines für die Zueignung des (hier) im Tätergewahrsam gestandenen Tatobjektes entscheidenden, in objektiver Weise erkennbaren aktiven Tuns (Steininger Komm3 § 133 RN 3, 14, 15 mwN). Die bloße Bezugnahme auf die Tatbeschreibung laut Gesetzeswortlaut ("zueignet") wird den Anforderungen tatsächlicher Fundierung sämtlicher gesetzlicher Kriterien des in Rede stehenden Tatbestands nicht gerecht.

Da das Erstgericht die Feststellungen zur inneren Tatseite "zwanglos auf die äußere Handlungsweise des Angeklagten" stützte, fehlt es ferner auch an jeglicher tauglicher Grundlage für die Annahme der subjektiven Tatbestandserfordernisse.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich somit eine Kassierung des angefochtenen Urteils als unvermeidbar. Da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht in Betracht kommt, war - ohne dass es eines Eingehens auf weitere Beschwerdeeinwände bedurfte - mit der Verfahrenserneuerung vorzugehen. Mit seiner angemeldeten, aber weder ausgeführten noch zurückgezogenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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