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15Os152/01•OGH 15Os152/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Hugo B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29. Mai 2001, GZ 21 Vr 407/01-13, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 4 (§ 498 Abs 3) StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Karl Hugo B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Ende 1998 bis 31. Jänner 2000 in Lauterach in Gesellschaft des rechtskräftig verurteilten Manfred Hermann M***** der Firma R. B*****gesellschaft mbH in rund dreißig Angriffen durch Einsteigen in deren Firmengebäude Sportartikel im Gesamtwert von 562.680 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.
Die gegen das Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Entgegen dieser Mängelrüge hat das Erstgericht die Schadenshöhe nicht nur auf die geständige Verantwortung des Mitangeklagten Manfred M***** und die auf Grund seiner Angaben angefertigte Aufstellung, sondern auch auf die Aussage des Zeugen Raimund B***** gestützt (US 10 und 11). Damit hat es die nur auf Befragung des Verteidigers zustande gekommenen abschwächenden Angaben des Manfred M***** in der Hauptverhandlung abgelehnt und jene vor der Gendarmerie und seine zunächst voll geständige Einlassung in der Hauptverhandlung den Feststellungen zugrunde gelegt.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
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