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8ObA245/01i•OGH 8ObA245/01i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dieter B*****, Rechtsanwaltsanwärter, ***** vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Engelbert R*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 64.528,10 brutto sA (Revisionsinteresse S 49.000,-- sA), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2001, GZ 10 Ra 159/01b-30, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Klägers vom 6. November 2001 auf Beiziehung von Laienrichtern der Berufsgruppe der Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärter wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits am 11. Oktober 2001 zurückgewiesen.
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