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8ObA216/01z•OGH 8ObA216/01z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in den Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Eva S*****, 2. Helmut-Johann S*****, beide vertreten durch Mag. Martin Kranich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** Reiseveranstaltungs Gesellschaft mbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. S 20.510 sA und 2. S 469.502 sA, infolge Revision der zweitklagenden Partei (Revisionsinteresse S 119.502 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen vom 6. April 2001, 10 Ra 31/01d-39, mit dem infolge Berufung der klagenden Parteien das Endurteil und Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen, 2 Cga 148/99k und 2 Cga 149/99s, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die zweitklagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Hiezu ist zu bemerken, dass die Kläger schon in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben, sondern nur die Tatsachenfeststellungen bekämpft und Verfahrensmängel geltend gemacht haben. Das Berufungsgericht hat jedoch nach sorgfältiger Abwägung der Beweisergebnisse die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes übernommen und die Verfahrensmängel verneint.
Der Revisionswerber verkennt nicht, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr in der dritten Instanz geltend gemacht werden kann (RZ 1989/15 ua; Kodek in Rechberger ZPO2, Rz 3 zu § 503 ZPO mwN), vermeint aber, dieser Grundsatz sei unanwendbar, wenn das Berufungsgericht die Verfahrensrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen habe.
Dies ist jedoch hier nicht der Fall; eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, nicht jedoch, wenn die Vorinstanzen die Parteienbehauptungen unrichtig wiedergegeben haben sollten (Kodek aaO Rz 4), und schon gar nicht, wenn sie in ihren Tatsachenfeststellungen nicht den Parteienbehauptungen gefolgt sind; der Revisionswerber versucht mit seinen diesbezüglichen Ausführungen lediglich unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Die angefochtene Entscheidung ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 40, 50 ZPO.
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