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9Nd515/01•OGH 9Nd515/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** Transportorganisation AG, , vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin HGmbH, *****, wegen DM 3.613,65 = S 25.424,28 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Mit ihrer beabsichtigten Klage begehrt die Antragstellerin aus zwei grenzüberschreitend durchgeführten Straßentransportaufträgen, und zwar von Frankreich (Sophia Antipolis) zum Ablieferungsort in Österreich (Wien) sowie vom Übernahmeort in Österreich (Wien) zurück nach Frankreich (Sophia Antipolis), aus zwei Rechnungen insgesamt die Zahlung von DM 3.613,65 sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).
Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 8 mwN, 9 Nd 511/01).
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